Abmahnungen wegen Filesharing

Haben Sie eine Filesharing – Abmahnung erhalten?

Das Vorgehen gegen Filesharing-Abmahnungen ist keineswegs aussichtslos. In einer Vielzahl der Fälle konnten wir bereits die Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren von Abmahnkanzleien abwehren. Eine Auswahl unserer Gegner können Sie unserer Gegnerliste entnehmen.

Wie sollte man sich bei einer Filesharing Abmahnung verhalten?

Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen – Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung!

Die der Abmahnung beigefügte Erklärung kann unterschrieben vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden und birgt darüber hinaus erhebliche Risiken. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls unverändert abgegeben werden. Nehmen Sie dringend vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs­verpflichtungs­erklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Rufen Sie uns unverbindlich an unter 030 / 60 98 53 70 0. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auch abends und am Wochenende erreichbar.
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Wenn Sie die von den abmahnenden Anwaltskanzleien gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versäumen, riskieren Sie, dass gegen Sie eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Geben Sie daher noch vor Fristablauf eine von uns modifizierte Unterlassungserklärung ab!
Wurden Sie auch abgemahnt? Rufen Sie uns an!

Wie ist die Unterlassungserklärung zu modifizieren?

Damit die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, muss sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden. Die beigefügten Unterlassungserklärungen sind ihrem Inhalt nach regelmäßig zu weit gefasst.
So wird der Unterlassungsschuldner bspw. aufgefordert, es zu unterlassen, alle urheberrechtlich geschützten Werke der Firma xy öffentlich zugänglich zu machen anstatt nur den konkreten Musiktitel, Album oder Film. Statt einer konkreten Höhe der Vertragsstrafe (bspw. 5.000,01 EUR) empfehlen wir, nur eine zahlenmäßig unbestimmte, angemessenen Vertragsstrafe zu versprechen, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist (sog. Hamburger Brauch).

Meistens enthalten die zu unterzeichnenden Erklärungen Schuldanerkenntnisse bezüglich der angeblich entstandenen Anwaltskosten, was keinesfalls übernommen werden sollte. Die Abmahnanwälte sind im Falle der Unterzeichnung bereits aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag berechtigt, ihre Gebühren einzufordern.

Muster für eine modifizierte Unterlassungserklärung

Warum ist im Schreiben von "öffentlicher Zugänglichmachung" die Rede?

Öffentliche Zugänglichmachung beim Filesharing heißt, das ein Werk (z.B. ein Musikstück oder ein Film) für mehrere Nutzer öffentlich zugänglich gemacht wurde (§19a UrhG).
Eine Tauschbörse stellt ein sog. dezentrales Netzwerk dar und funktioniert daher so, dass in dem Moment, wo der Nutzer beginnt, etwas herunter zu laden, das Werk auch für andere Nutzer automatisch zur Verfügung gestellt wird. Tauschbörsen verfügen über keine eigenen Speicherkapazitäten und führen lediglich Angebot und Nachfrage zusammen.
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Häufig kann sich der Nutzer nur daran erinnern, dass er etwas auf seinen Computer heruntergeladen hat. In Wirklichkeit jedoch hat er die Datei im selben Moment auch für eine unbegrenzte Anzahl von anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und sie daher nach §19a UrhG illegal öffentlich zugänglich gemacht. Der Kreis der potenziellen Downloader ist dabei praktisch unbegrenzt und auch nicht vorhersehbar ist (LG Köln 2.3.2011 28 O 770/10).

Muss man das geforderte Geld bezahlen?

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Häufig hat der Anschlussinhaber selbst keine Rechtsverletzung begangen, sondern Familienmitglieder oder sogar Dritte. Darüber hinaus sind die Forderungen oft deutlich überhöht. In diesen Fällen bestehen gute Chancen, die Forderungen abzuwehren.

Gilt die neue Deckelung der Anwaltskosten auf 124,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG?

Der Bundestag hat am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (sog. Anti-Abzock-Gesetz) beschlossen, das unter anderem die Abmahngebühren gegenüber Verbrauchern regelt. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier.
Das "Anti-Abzock-Gesetz" deckelt die Rechtsanwaltsgebühren bei einer Abmahnung gegenüber Verbrauchern auf 124,00 EUR netto. Das Gesetz gilt zwar nur für künftige Abmahnungen, es wird jedoch bereits von mehreren Gerichten, u.a. dem AG Hamburg und dem AG Köln, als Indiz für den Willen des Gesetzgebers bereits für "Altfälle" herangezogen. Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden.
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