Abmahnung FAQ – Wie hoch ist der Streitwert für einen Song bzw. einen Film?

Bei vielen Filesharing Urteilen gingen die Richter von einem eher geringen Streitwert aus. In seinem Beschluss vom 24.07.2013 (Az. 31a C 109/13) hat das Amtsgericht Hamburg einen Streitwert von 1.000 Euro für angemessen gehalten:

Für berechtigte Abmahnungen wegen einer Verletzung eines Urheberrechts durch privat betriebenes Filesharing ist ein Streitwert von 1000,00 € grundsätzlich als angemessen anzusehen. Insoweit ist auf die neu eingeführte Vorschrift für die Bemessung des anwaltlichen Gegenstandwertes abzustellen.

Die gleiche Auffassung vertrat das Amtsgericht München im Beschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13). Danach wurde der Streitgegenstand mit deutlich unter 10.000 Euro bewertet.

Musik

Im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 19/14, „Tauschbörse I“) hat der BGH den Schadenersatz mit 200 Euro pro Musikstück beziffert. Die Höhe des Schadenersatzes wurde im Wege der Lizenzanalogie begerechnet. Ähnliche Einschätzungen machten OLG München (Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15) und OLG Köln (Urteil von 14.01.2016. 29 U 2593/15). OLG Düsseldorf schätze die Höhe des Schadenersatzes für ein Musikstück mit 20 Euro ein (Urteil von 03.12.2013, I-20 U 138/12). In ausgewählten sonstigen Entscheidungen wird der Schadenersatz schon i.H.v. 20 bzw. 10 Euro für angemessen gehalten.

Filme

Die Höhe des Schadenersatzes für die Zugänglichmachung eines Films bezifferte LG Bochum mit 600 Euro (Urteil von 13.08.2015, 8 S 34/15):

1. Bei der unberechtigten Zurverfügungstellung eines Filmwerks über eine Internet-Tauschbörse steht dem Geschädigten im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600 Euro zu.
2. Der Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung ist mit der doppelten Lizenzgebühr zu beziffern. LG Frankfurt (Urteil von 08.07.2015, 2/6 S 21/14), LG Magdeburg (Urteil von 27.05.2015, 7 S 117/15), LG Düsseldorf (Urteil von 11.03.2015, 12 S 21/14) gingen von einer Schadenersatzhöhe von 400 Euro pro Filmwerk aus.

Mehrere Werke

Wurden mehrere Werke öffentlich zugänglich gemacht, so steigt die Anspruchshöhe. Allerdings besteht kein direkterer Zusammenhang zwischen der Anzahl der zugänglich gemachten Werke und dem Streitwert, da mehrere Umstände abgewogen werden müssen.

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