Abmahnung FAQ – Wer darf überhaupt eine Klage gegen mich erheben?

Die Klage kann schon daran scheitern, dass der Kläger es nicht überzeugend nachweisen kann, er sei der Rechteinhaber. In diesem Fall fällt der Unterlassungsanspruch gegen den Störer zwar nicht weg, aber eben der Schadenersatzanspruch wird damit nicht mehr existent.

Die Beweise für die Übernahme von Rechten an den Werken können unterschiedlicher Art sein. Als sicher gilt immer die Vorlage eines Lizenzabkommens. Der Kläger muss es außerdem nachweisen können, ob er alleine oder zusammen mit anderen über die Urheberrechte am Werk verfügt.

BGH (Urteil „Tauschbörse I“, 11.06.2015) und OLG Köln (Urteil vom 06.02.2015, I-6 U 209/13) gehen davon aus, dass ein Eintrag in die Katalogdatenbank z.B. als Tonträgerhersteller genügt.

Nach der Auffassung des OLGs Frankfurt muss der Kläger darüber hinaus einen Auftragsproduzentenvertrags vorlegen können:

Im Fall eines vom Wortlaut nicht eindeutigen P & C Vermerks kann jedenfalls der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags geführt werden.

LG Bochum (Urteil vom 13.08.2015, 8 S 34/15) führte auf, dass auch eine DVD-Cover als Beweis ausreicht:

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Produzentin des streitgegenständlichen Films und daher ihrer Meinung nach Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Dafür spreche auch der auf dem DVD-Cover abgebildete C-Vermerk, der sie als Copyright-Inhaberin aufführe.

Nach dem OLG Köln genügt auch eine eidesstattliche Versicherung als Beweis (s. OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015, I-6 U 148/14):

1. Für die Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation in einem Auskunftsverfahren nach §§ 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 9 S. 1 und 4 UrhG reicht es aus, dass die Übertragung der Nutzungsrechte an Eides statt versichert wird.
2. Insbesondere bedarf es keiner anwaltlichen Versicherung, dass und gegebenenfalls welche Urkunden im Original vorgelegen haben und auch keiner Vorlage der Lizenzverträge selbst.

Wissenswertes
Eine Rolle kann auch die Tatsache spielen, auf welche Weise die notwendige Auskunft überhaupt erhalten wurde. Nach der Auffassung des LGs Frankenthals ist nur der als Vertragspartner angegebene Accessprovider dafür berechtigt, Auskunft über den Anschlussinhaber zu geben (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15):

Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider („Reseller“) zu beteiligen; unter Verstoß dagegen erlangte Auskünfte über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers unterliegen regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot.

Gegen Beweisverwertungsverbot hat sich AG Potsdam ausgesprochen (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15).

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