Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller verschickt momentan im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes.
Abgemahnt wird im vorliegenden Fall die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Erotikfilms „Anal P.O.V.“ der Produktionsfirma Media Products Inc. DBA Devil’s Film in einer Internet-Tauschbörse. Der Abgemahnte wird zu einer Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 900,00 EUR sowie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert.Dem Schreiben wurde eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt.
Generell ist davon abzuraten, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da sie ungünstige Formulierungen für den Abgemahnten enthält und vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann.
Außerdem sollte der geforderte pauschale Vergleichsbetrag nicht übereilt, ohne eine anwaltliche Beratung bezahlt werden. Für gewöhnlich können die Forderungen mit anwaltlicher Unterstützung ganz oder teilweise abgewehrt werden.