Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten ?
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versendet sogenannte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Tauschbörsen.
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer werfen den Adressaten des Schreibens in ihrer Abmahnung vor, als Anschlussinhaber für ein illegales Tauschbörsenangebot über ihren Internetanschluss rechtlich verantwortlich zu sein. Die Abmahnkanzlei fordert neben der Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Abmahnung von Waldorf Frommer - Was tun ?
Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten, empfehlen wir, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form nicht zu unterzeichnen oder den geforderten Betrag ohne rechtliche Prüfung zu zahlen.
Rufen Sie uns an: 030 / 60 98 53 70 0
Das Schreiben trägt den Titel: "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss."
Die Abmahnung umfasst in der Regel 8 Seiten. Die Unterlassungserklärung, in dem Schreiben als "Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags", ein Ermittlungsdatensatz, der Beschluss des Landgerichts am Sitz des Providers ein sowie ein Zahlschein sind dem Schreiben beigefügt.
Die für Waldorf Frommer tätige Detektei ipoque GmbH nimmt als Tauschpartner an den bekannten Tauschbörsen (Filesharing bzw. P2P-Netzwerke) teil und protokolliert auf diese Weise die IP-Adressen der teilnehmenden Nutzer. Dabei soll festgestellt und beweissicher dokumentiert worden sein, dass vom Anschluss des Adressaten der Film weltweit allen Nutzern der Tauschbörse bittorrent angeboten worden sein soll.
Die Kanzlei Waldorf Frommer hat anschließend beim zuständigen Landgericht am Sitz des Providers des Anschlussinhabers ein gerichtliches Verfahren durchgeführt. Das Gericht hat es darauf dem Access-Provider wie Deutsche Telekom AG, Kabel Deutschland AG gestattet, dem Rechteinhaber die Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers zu erteilen, der Provider hat daraufhin Namen und Adresse des Anschlussinhabers übermittelt.
Waldorf Frommer macht geltend, dass in dem Angebot des urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download durch die Tauschpartner eine illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG liegt. Zudem sei das Speichern der Datei auf dem eigenen Rechner eine rechtswidrige Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG.
Waldorf Frommer verlangt daher von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung („Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags“) sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren.
Richtig ist zwar, dass aufgrund der begangenen Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine erste Vermutung dahingehend besteht, der Anschlussinhaber persönlich habe die Rechtsverletzung begangen.
Der Anschlussinhaber haftet jedoch nicht für Schäden, die Dritte verursacht haben. Er hat auch nicht zu beweisen, dass Dritte für die Rechtsverletzung verantwortlich waren, sondern muss lediglich die erste, für seine Täterschaft sprechende Vermutung erschüttern, indem er plausibel und substantiiert einen alternativen Geschehensablauf darlegt. Kann er das, besteht kein Schadensersatzanspruch zugunsten der Abmahnkanzlei.
Um allerdings auch nicht als sog. Störer Rechtsanwaltsgebühren erstatten zu müssen, hat der Anschlussinhaber darzulegen und auch nachzuweisen, dass er alles zur Verhinderung von Urheberrechtsletzungen Mögliche und Zumutbare getan hat, wozu je nach Konstellation auch insbesondere die Belehrungen der als Verursacher in Betracht kommenden Personen gehören.
Wie soll ich mich verhalten?
Anschlussinhaber, die eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht erhalten, sollten in keinem Fall unbedacht die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung wird aufgrund der gewählten Formulierungen nach ständiger Rechtsprechung als Schuldanerkenntnis des Anschlussinhabers gewertet.
Zudem birgt die Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung die Gefahr, dass der Unterzeichner eine erhebliche Vertragsstrafe verwirkt.
Dennoch sollte die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung unbedingt eingehalten werden.
Unsere Erfahrung
Aufgrund unserer Spezialisierung auf das Urheberrecht verfügen wir über Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen. Wir wissen, wie auf die jeweilige Abmahnung zu reagieren ist und kennen die Praxis der gegnerischen Abmahnanwälte und der Rechteinhaber sehr genau. Gern unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung aus einer Vielzahl von bearbeiteten Fällen.
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Aktuelle Fälle
TV-Serien
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH und für Warner Bros. Entertainment Germany GmbH TV-Serien ab. Betroffen sind unter anderem folgende Serien:
Filme
Aktuelle, von Waldorf Frommer abgemahnte Filme sind unter anderem:
Die Mandanten von Waldorf Frommer
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag von folgenden Unternehmen ab:
- Argon Verlag GmbH
- AS Media GmbH
- Bastei Lübbe AG
- CARLSEN Verlag GmbH
- Concorde Filmverleih GmbH
- Constantin Film Verleih GmbH
- Der Audio Verlag Berlin
- DHV – Der Hörverlag GmbH
- EMI Music Germany GmbH & Co. KG
- Firma Warner Bros. Entertainment GmbH
- Hörbuch Hamburg HHV GmbH
- LPL records e.K.
- Majestic Filmverleih GmbH
- Oetinger Media GmbH
- Random House GmbH
- Roof Music Schallplatten- und Verlags GmbH
- Rowohlt Verlag GmbH
- S. Fischer Verlag GmbH
- SONY Music Entertainment Germany GmbH
- Steinbach sprechende Bücher e.K.
- Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft
- Tiberius Film GmbH & Co. KG
- Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
- Universum Film GmbH
- Verlag DHV – Der Hörverlag
- Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co. KG
- Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG
- Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG
- Verlagsgruppe Random House GmbH
- Warner Bros. Entertainment GmbH
- Warner Music Group Germany Holding GmbH
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