Wer als gewerblicher Verkäufer auf eBay tätig wird, muss verbrauchsrechtliche Vorschriften berücksichtigen. Der private Verkauf ist allerdings vom gewerblichen nicht immer einfach zu trennen, was unter Wettbewerbern immer wieder für Abmahnungen sorgt.
Die Kanzlei Büsing, Müffelmann & Theye (Berlin, Bremen, München) versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der PartyLite GmbH wegen angeblich begangenen Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Die Mandantin ist Herstellerin und Vertreiberin von Kerzen und Duftprodukten. Abgemahnt wurde ein Onlineshop, der unter dem Namen „pinnixe“ auf eBay u.A. Party-Lite Waren anbietet.
Anlass des Schreibens ist der Auftritt des Abgemahnten als angeblich privater Verkäufer. Die Verfasser des Schreibens behaupten im Gegenteil, es handelt sich dabei um einen gewerblichen Verkauf. Dafür spricht vor allem die Anzahl der Bewertungen (5.271 Bewertungen) sowie die Anzahl der Angebote vom Verkäufer. Nach der Entscheidung des OLGs Hamm (Urteil vom 17.01.2013, Az. U 147/12) sprechen bereits 60 Bewertungen in einem Jahr dafür, dass ein planmäßiges Handeln i.S.d. §14 BGB vorliegt.
Folglich hätte der Abgemahnte mehrere verbrauchsrechtlichen Vorschriften – vor allem die Informations – und Belehrungspflichten – verletzt. Hierzu gehört das Erstellen eines vollständigen Impressums, eines Widerrufsformulars, Informationen hinsichtlich der Zahlung, Lieferung oder Erfüllung, etc. Die Verletzung der Informations- und Belehrungsverpflichtungen wird von der Kanzlei als unlauter i.S. §§3,4 UWG bezeichnet.
Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Anspruch auf Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz zu leisten.
Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.
Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Fristen nicht versäumt werden.
Wissenswertes
Laut dem Rechtsportal von eBay ist es für die Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Verkauf unerheblich, ob man nur „nebenberuflich“ bei eBay handelt oder ausschließlich mit eBay sein Geld verdient. Vielmehr kommt es auf die Planmäßigkeit und Wiederholbarkeit der Verkäufe an. Allerdings müssen auch die Umstände des konkreten Einzelfalls untersucht werden.
Die Rechtsprechung stellt bei der Feststellung einer gewerblichen Tätigkeit auch auf den Gebrauchszustand der angebotenen Waren ab. Insbesondere ein hoher Anteil von neuen oder gleichartigen Waren spricht deutlich für eine gewerbliche Tätigkeit (vgl. OLG Hamm, 5 W 7/07; LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az.103 O 75/06, etc.).
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