AG Charlottenburg: Klage wegen Filesharings unbegründet

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Trifft einen Anschlussinhaber eine Abmahnung oder Klage wegen begangenen Filesharings, so hat er sekundäre Darlegungslast zu tragen. Dies bedeutet, falls der Anschlussinhaber nicht selbst als Täter in Betracht kommt, so muss er im Rahmen des Zumutbaren nachforschen, wer der tatsächliche Täter sein könnte (vgl. BGH-Urteil „Tauschbörse III„). Auf solche Weise kann die Klage teilweise oder komplett abgewehrt werden.

Der Rechtsstreit beim Amtsgericht Berlin wegen des bestrittenen Filesharings ist zu Gunsten des Beklagten – vertreten durch die Metzler Kanzlei (Berlin) – ausgegangen. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Musikalbum, das angeblich illegal heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Als umstritten erwies sich im Prozess die Person des Täters. Nach der richterlichen Auffassung ist die Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die als vermutlichen Täter in Betracht kommenden Familienmitglieder des Beklagten haben die Täterschaft jedoch ebenfalls bestritten. Somit wäre es, so der Richter, die Sache der Klägerin, weitere für die Rechtsverletzung sprechende Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dieser Pflicht konnte die Klägerin nicht nachgehen.

Auch eine Störerhaftung kommt nach der richterlichen Auffassung nicht in Betracht. Denn den Beklagten treffen weder Belehrungs- noch Prüf- oder Kontrollpflichten bezüglich seiner Familienmitglieder einschließlich erwachsener Kinder. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach §91 Abs. 1 ZPO hatte die Klägerin die Prozesskosten zu tragen.

Wissenswertes

Hat der Anschlussinhaber minderjährige Kinder, so haftet er nur dann als Störer, wenn er dem Kind bei konkreten Anhaltspunkten eine Verbotshandlung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14, „Tauschbörse II“). Als konkreter Anhaltspunkt gilt, dass das Kind der elterlichen Belehrung bzw. dem Verbot einer Teilnahme an Tauschbörsen bereits zuwider gehandelt hat.

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