Wer Bilder im Internet ohne urheberrechtliche Zustimmung verwendet, kann teuer abgemahnt werden.
Die Berliner Kanzlei Hoesmann versendet derzeit Abmahnungen in Auftrag eines selbstständigen Fotografen wegen angeblicher Verletzungen des geistigen Eigentums. Abgemahnt wird eine private Person, die auf ihrer Internetseite Bilder des Mandanten ohne seine Zustimmung veröffentlicht hat. Bei der Veröffentlichung fehlte darüber hinaus die Angabe des Urhebers und der Quelle. Nach der darauffolgenden urheberrechtlichen Abmahnung unterschrieb der Adressat des Schreibens angeblich die beigelegte Unterlassungserklärung. Nach der Aussage des Abmahners wurden die Bilder jedoch nicht von der Internetseite gelöscht.
Fotografien jeder Art sind als Lichtbilder gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG i.V.m. §72 UrhG geschützt. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach §16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich gemacht, so stellt dies einen Rechtsverstoß dar.
Der Beklagte wird zur tatsächlichen Unterlassung bzw. zur Zahlung des Aufwendungs- und Schadenersatzes als Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 Euro aufgefordert.
Wissenswertes
Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung muss sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).
Unterlassungserklärungen können jedoch ungünstige Formulierungen für den Abgemahnten enthalten. Außerdem kann die Unterzeichnung als Schuldeingeständnis vor Gericht gewertet werden. Daher empfiehlt es sich, eine Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen. Auch der geforderte Betrag soll nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden.
Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.
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