Zustimmungspflicht des Urhebers bei Zweitnutzung durch einen Verlag auf Jahrgangs-CD-ROM oder im Internet

Jacob MetzlerRecht, Urheberrecht

BGH, Urteil vom 5.7.2001 – I ZR 311/98 (OLG Hamburg, LG Hamburg)

Hat ein Urheber einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Werke abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift auf CD-ROM oder im Internet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof betraf ursprünglich einen Fotografen, der seine Fotos in späteren Jahrgangs-CD-ROMs wiederfand, ohne hierfür gesondert vergütet worden zu sein. Sie ist jedoch auch bspw. auf Journalisten und die Zweitnutzung in Form der Online-Verwertung übertragbar.

Hintergrund ist, dass bei der Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Urhebers sog. Zweckübertragungslehre gilt. Der Zweckübertragungsgedanke gemäß § 31 Abs. 5 UrhG besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BGHZ 131, 8, 12 – Pauschale Rechtseinräumung; 137, 387 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638 f. – White Christmas; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 365; Schricker aaO §§ 31/32 UrhG Rdn. 31). Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird (BGHZ 137, 387, 392 f. – Comic-Übersetzungen I).

Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen Zweitnutzung nicht eingeholt worden, kann der Urheber mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Urheber auf Grund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Zweitverwertung zuzustimmen.