Wissenschaftliche oder technische Darstellungen

Zu den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art zählt sämtliches Lehr- und Anschauungsmaterial in zwei- oder dreidimensionaler Form wie beispielsweise Konstruktionszeichnungen, Skizzen, Tabellen, Statistiken, Schaubilder, Stadtpläne, Karten und Schaubilder. Eine beliebige Aufzählung bloßer Fakten genügt den Voraussetzungen für den Urheberschutz nicht, die Darstellungen müssen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend sein. Maßgeblich ist die Art der Darstellung. Des Weiteren muss es sich bei der Darstellung um eine persönliche geistige Schöpfung handeln.

Urheberrechte

Derjenige, der eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art erstellt hat, die Schöpfungshöhe erreicht, ist Urheber des Werkes. Ohne seine Zustimmung darf das Werk nicht durch Dritte genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

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