Wettbewerbsverbot

Durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots in einem Vertrag wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Vertragspartners mit Rücksicht auf das bestehende Vertragsverhältnis eingeschränkt. Das Wettbewerbsverbot untersagt es dem Vertragspartner, ohne Einwilligung in Konkurrenz zu treten, d.h. er darf keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich für andere Personen oder auf eigene Rechnung tätigen.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Für einige Fälle ist das Wettbewerbsverbot gesetzlich geregelt. In § 60 HGB ist das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen bzw. Arbeitnehmer geregelt. Danach darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Für persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG ist das Verbot in §§ 112, 113, 165 HGB normiert, für die Vorstandsmitglieder der AG in § 88 AktG. Ein Wettbewerbsverbot kann ebenfalls aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten hergeleitet werden.

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Neben den gesetzlich geregelten Fällen können Wettbewerbsverbote vertraglich vereinbart werden. Zu strenge Regelungen können von Gerichten für unwirksam erklärt werden.

Wettbewerbsverbot von Angestellten

Für kaufmännische Angestellte und alle anderen Arbeitnehmer gilt § 60 HGB. Sie dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot, so kann der Arbeitgeber Unterlassung verlangen, Schadenersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt oder die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt (§ 61 HGB). Gleiches gilt für Auszubildende.

Wettbewerbsverbot und Start-Ups

Bei Gründung eines Unternehmens sollte festgelegt werden, inwiefern ein Wettbewerbsverbot für Mitarbeiter bzw. Gesellschafter oder Geschäftsführer vereinbart oder darauf verzichtet werden soll. Wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird, ist zu entscheiden, ob dieses für Gesellschafter und Geschäftsführer gleichermaßen gilt und welche Einschränkungen nach Ausscheiden aus der Gesellschaft gelten sollen. Eine Verankerung der Vereinbarungen im Vertrag ist unverzichtbar.