Der Anspruch auf Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens kann von jedem Mitbewerber, von Verbänden, die sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gemacht haben, von Verbraucherschutzvereinen und den Industrie- und Handels-, sowie den Handwerkskammern gelten gemacht werden.