Das UWG findet nur bei Vornahme geschäftlicher Handlungen Anwendung. Eine geschäftliche Handlung liegt bei der Handlung einer Person zugunsten eines Unternehmens vor, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das UWG findet bei geschäftlichen Handlungen im Gesundheitssektor keine Anwendung. Das SGB V verdrängt die darin enthaltenen Bestimmungen.