In den § 4 bis § 7 UWG finden sich Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen. So ist es beispielsweise rechtswidrig,
- die Entscheidungsfreiheit eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstige unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen,
- geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen,
- den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern,
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig anzugeben,
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben,
- die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung anhängig zu machen,
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen,
- Gerüchte über den Konkurrenten oder seine Waren oder Dienstleistungen zu äußern oder weiterzugeben,
- die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter bestimmten Umständen nachzuahmen,
- Mitbewerber gezielt zu behindern,
- die Bewerbung oder Durchführung von besonderen Verkaufsaktionen unklar zu tätigen,
- gesetzliche Bestimmungen zu verletzen,
- irreführende Handlungen zu tätigen oder Irreführung durch Unterlassen herbeizuführen,
- unter bestimmten Umständen vergleichende Werbung zu tätigen,
- belästigende Werbung zu tätigen,
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verraten oder
- fremde Vorlagen auszubeuten.
Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG befinden sich weitere 30 Verbotstatbestände.