Wettbewerbsrecht FAQ – Was sind unlautere geschäftliche Handlungen?

 

In den § 4 bis § 7 UWG finden sich Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen. So ist es beispielsweise rechtswidrig,

  • die Entscheidungsfreiheit eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstige unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen,
  • geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen,
  • den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern,
  • bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig anzugeben,
  • bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben,
  • die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung anhängig zu machen,
  • die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen,
  • Gerüchte über den Konkurrenten oder seine Waren oder Dienstleistungen zu äußern oder weiterzugeben,
  • die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter bestimmten Umständen nachzuahmen,
  • Mitbewerber gezielt zu behindern,
  • die Bewerbung oder Durchführung von besonderen Verkaufsaktionen unklar zu tätigen,
  • gesetzliche Bestimmungen zu verletzen,
  • irreführende Handlungen zu tätigen oder Irreführung durch Unterlassen herbeizuführen,
  • unter bestimmten Umständen vergleichende Werbung zu tätigen,
  • belästigende Werbung zu tätigen,
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verraten oder
  • fremde Vorlagen auszubeuten.

Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG befinden sich weitere 30 Verbotstatbestände.