Werklohn trotz Nichtgefallen

Jacob MetzlerRecht, Urheberrecht

AG München, Urteil vom 19.04.2011, AZ 224 C 3358/10

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerkes beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen muss. Die Gestaltungsfreiheit eines Künstlers könne zwar vertraglich eingeschränkt werden. Wenn dies aber nicht geschieht, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt.

In dem konkret vom AG München entschiedenen Fall wollte sich eine Münchnerin das Treppenhaus durch eine Installation eines Künstlers verschönern lassen. Das zu erstellende Werk sollte sich an einem Gemälde im Katalog des Künstlers orientieren. Nach Einbau des Kunstwerkes monierte die Kundin, der erhoffte „Wow-Effekt“ sei nicht eingetreten und verweigerte die Zahlung.

Das Amtsgericht München bestätigte ihre Zahlungspflicht. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Wer vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Der Vertrag legte nach Auffassung des Gerichts eindeutig fest, dass sich das Gemälde an den anderen im zwar Katalog orientiere, aber ein eigenständiges Werk darstelle.