Was tun bei Bilderklau im Internet

Fotos sind als Lichtbildwerke bzw. Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Das unerlaubte Einbinden von Bildmaterial ohne Einverständnis des Berechtigten begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Bilderdieb.

Die Ansprüche bei „Diebstahl“ von Bildmaterial gegen den Bilderdieb im Einzelnen:

Schadensersatzanspruch

Dem Urheber stehen Schadensersatzansprüche gegen den Bilderdieb gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 97a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Der Schadensersatz umfasst Nutzungsgebühren sowie die Rechtsverfolgungskosten.

Höhe des Schadensersatzes

Nach der sogenannten Lizenzanalogie kann der Fotograf bzw. Anspruchsinhaber den Betrag verlangen, der bei einer Lizenzierung redlicherweise vereinbart worden wäre. Die Nutzungsgebühren orientieren sich demnach an der Lizenzpraxis des Verletzten. Verfügt der Verletzte über solche keine Lizenzpraxis, ist der Schadensersatz zu schätzen. Hierfür werden die Honorarempfehlungen der Branchenverbände herangezogen, bei Fotografen können oftmals die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden.

Berechnungsbeispiel für Bilderdiebstahl auf einer deutschen Webseite

Zur Berechnung des Schadensersatzes nach der MFM – Tabelle (Stand 03/2012) sind folgende Faktoren entscheidend:

  • Nutzungsdauer
  • Unterseite, Homepage oder Banner
  • reguläre Webseite oder Online-Shop
  • Eine oder mehrere Webdomains
  • Deutsche oder Englische bzw. mehrsprachige Webseite
  • Nachlass für kleinformatige Abbildung bis 200 Pixel längste Seite
  • 100 % Aufschlag für unterlassene Urheberbenennung

 

Hieraus ergibt sich bspw. für die Nutzung in einem mehrsprachigen Onlineshop auf einer Unterseite über 6 Monate in normal großer Auflösung bei unterlassener Urheberbenennung folgende Rechnung:

325,00 EUR + 50 % (für Online-Shops) + 100 % (für unterlassene Urheberbenennung) = 975,00 EUR.

Rechtsanwaltsgebühren

Gemäß § 97a Abs. 1 UrhG hat der Bilderdieb die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Die Höhe der Anwaltsgebühren ist dabei abhängig von verschiedenen Faktoren, bspw. der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Anspruchssteller.

Anspruch auf Unterlassung

Der Berechtigte kann von dem Rechteverletzer zunächst Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen. Der Verletzer wird zunächst in einem anwaltlichen Abmahnschreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Verweigert der Abgemahnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, kann gegen ihn eine einstweilige Verfügung beantragen, durch die dem Rechtsverletzer gerichtlich die weitere Bildnutzung verboten wird.

Anspruch auf Auskunft

Um den Schadensersatzanspruch zu beziffern, hat der Rechteverletzer Auskunft zu erteilen über die Art und Dauer der Urheberrechtsverletzung.

Wem stehen die Ansprüche zu?

Die urheberrechtlichen Ansprüche stehen neben dem Fotografen als Urheber auch dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zu (§§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG). Ist das Bildmaterial im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden, werden die Rechte dem Arbeitgeber zugeordnet.