Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Gemäß § 17 Abs. 1 UWG ist der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar. Voraussetzung ist, dass einer bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut wurde oder zugänglich gemacht wurde. Des Weiteren muss diese Person das Geheimnis während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand mitteilen um dem Unternehmen zu schaden. Die Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17 UWG enthält drei Straftatbestände:

  1. den Geheimnisverrat durch einen Beschäftigten,
  2. die Betriebsspionage, d.h. das Ausspähen eines Geheimnisses mit bestimmten Mitteln und Methoden,
  3. die Geheimnisverwertung, d.h. die unbefugte Verwertung eines durch Verrat oder Ausspähung erlangten Geheimnisses.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden vielfach auch als Know-how oder Wirtschafts- und Unternehmensgeheimnisse genannt. Sie spielen im Wirtschaftsleben eine große Rolle. Sie stellen häufig den wesentlichen Vermögenswert eines Unternehmens dar.
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die auch geheim bleiben soll (BVerfG MMR 2006, 375, 376; BGH NJW 1995, 2301).
Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf den kaufmännischen Geschäftsverkehr (z.B. Kundenadressen, Geschäftsbriefe, Anzeigenaufträge vor Veröffentlichung, Rechnungen der Zulieferer, Kalkulationsunterlagen, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien), Betriebsgeheimnisse auf den technischen Betriebsablauf.

Geheimnisverrat

Täter des Geheimnisverrats ist eine angestellte Person. Tatobjekt sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Täter anvertraut wurden oder zugänglich waren. Tathandlung ist die unbefugte Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten. Die Tat muss während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses begangen werden. Verletzungshandlungen nach Ablauf des Dienstverhältnisses können allenfalls eine zivilrechtliche Haftung auslösen

Betriebsspionage

Täter einer Betriebsspionage kann jedermann, auch ein Beschäftigter, sein. Der Täter muss sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unter Anwendung bestimmter Mittel unbefugt verschafft oder gesichert haben. Zu diesen Mitteln zählen die Anwendung technischer Mittel (z.B. Verwendung von Fotokopiergeräten, Fotoapparaten, Filmkameras, Abhörvorrichtungen, Sende- und Empfangsgeräten, das „Anzapfen“ von EDV-Anlagen und Datenfernleitungen), die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses (z.B. Fotokopien, Fotografien, Tonbandaufzeichnungen, Computerausdrucke, Übertragung auf Datenträger, Abschriften, Zeichnungen, Nachbau – bloße Gedächtnisspeicherung genügt nicht), und die Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist.

Geheimnisverwertung

Täter einer Geheimnisverwertung kann jeder, auch ein (ausgeschiedener) Beschäftigter, sein. Tathandlung ist das unbefugte Verwerten oder Mitteilen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses. Verwerten umfasst jede Art der wirtschaftlichen Nutzung. Die Verwertung oder Mitteilung an Dritte muss unbefugt erfolgen. Unbefugt ist das Handeln, wenn dem Täter kein Rechtfertigungsgrund (z.B. Einwilligung) zur Seite steht und das Geheimnis auch noch nicht offenkundig geworden ist.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter

Hauptsächliche kommen folgende Ansprüche in Betracht: lauterkeitsrechtliche Ansprüche, soweit die Handlung einen Verstoß gegen § 3 UWG darstellt, Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, eine Haftung nach Vertragsgrundsätzen (§ 280 BGB), wenn der Handelnde einer (vor-/nach-)vertraglichen Geheimhaltungspflicht zuwidergehandelt hat, diese kann vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sein oder sich als Treuepflicht aus den Umständen ergeben.