Wer auch als Kleinunternehmer auf eBay handelt, muss verbrauchsrechtliche Vorschriften – vor allem zu den Informations- und Belehrungspflichten – beachten.
Rechtsanwalt Levent Göktekin versendet derzeit Abmahnungen wegen angeblich begangenen Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Die Mandantin ist ein mittelständischer Anbieter der Urlaubs- und Reiseangebote auf eBay. Abgemahnt wurde ein Kleinunternehmer, der ähnliche Produkte vertreibt.
Anlass des Schreibens ist die Verletzung von mehreren verbrauchsrechtlichen Informationspflichten durch den Shop-Betreiber. Nach §§1, 2 des Telemediengesetzes sind Marktteilnehmer verpflichtet, Informationen über den Namen, die Anschrift, die Rechtsform u.a. leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die genannten Angaben können wesentlich die Entscheidungsfähigkeit eines Verbrauchers beeinflussen, so dass ihre Nichterwähnung gem. §5 a Abs. 4 UWG als Irreführung durch Unterlassung eingestuft wird.
Neben dem Unterlassungsanspruch wird gegen den Adressaten des Schreibens Anspruch auf Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Die zu zahlenden Anwaltskosten beliefen sich auf 632,80 Euro. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz zu leisten.
Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.
Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Fristen nicht versäumt werden.
Wissenswertes:
Informationspflichten nach dem Telemediengesetz
Eine GmbH oder UG muss zusätzlich zu ihrem Namen und der Anschrift noch die Rechtsform und den Geschäftsführer angeben. Eingetragene Kaufleute haben z.B. den Zusatz „e.K.“ zu verwenden. Einzelunternehmer ohne Eintragung ins Handelsregister haben zumindest einen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen anzugeben.
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