Verlagsrecht

Aus dem Verlagsrecht entwickelte sich das heutige Urheberrecht. Das Verlagsgesetz (VerlG) trat im Jahr 1901 in Kraft. Es regelt die Überlassung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst (Noten) durch den Urheber an einen Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung. Der Urheber erteilt einem Verleger ein Nutzungsrecht an seinem Werk. Das Verlagsrecht betrifft die Vervielfältigung in Papierform. Elektronische Einspeicherung ist nicht vom Verlagsrecht abgedeckt.

Verlagsvertrag

Mit dem Verlagsvertrag wird der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hauptpflicht des Urhebers bzw. Verfassers ist die Ablieferung des Werks beim Verleger und die Erhaltung. Betrifft der Vertrag ein künftiges Werk, trifft den künftigen Urheber die Pflicht zur Herstellung des Werkes und zur Einräumung eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts. Hauptpflicht des Verlegers ist die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht sowie die Pflicht zur Vergütung für die Werknutzung. Nebenpflicht ist die Überlassung von Frei- und Vorzugsexemplaren an den Urheber und eventuell die Rückgabe des Manuskripts.

Der Inhalt des Verlagsvertrages unterliegt der Privatautonomie und kann von den Parteien verhandelt werden.

Verlagsgesetz

Wurden keine konkreten Regelungen von den Parteien getroffen, findet das VerlagsG Anwendung. So ist beispielsweise in § 2 Abs. 1 VerlagG geregelt, dass der Verfasser während der Vertragsdauer kein Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung hat. Davon ausgeschlossen ist die Übersetzung in eine andere Sprache, die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung, die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör und die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen an dem Werke vornehmen. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt. Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zugegangen ist. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten.