Teilweise Unwirksamkeit von Klauseln in den Muster-AGB des deutschen Textilreinigungsverbands
Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 54/12
Vorinstanz: LG Köln, Az. 26 O 70/11
Auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat das OLG Köln in seinem aktuellen Urteil entschieden, dass diverse Klauseln der Muster-AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes unwirksam seien, weil sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen bzw. weil sie die Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligen.
Das Gericht hatte die nachfolgende Klauseln untersucht und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft:
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“,
„Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
und
„Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
Unwirksam seien die genannten Klauseln zunächst, weil sie nicht sicherstellen würden, dass der „Zeitwert“ von den Verwendern richtig berechnet werden. Darüber hinaus sei der Begriff „Zeitwert“ uneindeutig. Deshalb könne der Kunde bei der Berechnung des Zeitwerts benachteiligt sein, weshalb ihm der Umfang seiner Ansprüche unklar werde. Hierin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Bei ersterer Klause kommt hinzu, dass sie auch dahin verstanden werden könne, dass sie sämtliche Schäden des Kunden abdecke. Das sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kunden zumindest bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Reinigungsunternehmers auch der Ersatz von Folgeschäden zustehen könne, die auch den nach den vorstehenden Maßstäben richtig berechneten Zeitwert z. B. durch Reisekosten überschreiten könnten.
Die zweite Klausel berücksichtige zudem nicht hinreichend der Anspruch des Kunden auf den Wiederbeschaffungswert, weshalb sie ihn im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteilige.
Durch letztere Klausel sei für den deutschen Textilreinigungsverband zwar den Vorteil einer leicht handhabbaren Berechnungsmethode geben, stelle dennoch keinen Grund dar, den Ersatzanspruch eines Kunden auf den genannten, mit der Schadenshöhe nicht im Zusammenhang stehenden Betrag zu beschränken. Außerdem sei sie auch angesichts der durch sie dem Kunden angebotenen Möglichkeit, eine unbegrenzte Haftung durch den Abschluss einer Versicherung herbeizuführen, unwirksam.
Obgleich die für unwirksam erklärten Klauseln bereits seit 14 Jahren verwendet werden, urteilte das Kölner Oberlandesgericht, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zur Durchsetzung seiner geltend gemachten Ansprüche berechtigt sei, weil eine Verwirkung der Ansprüche wegen des öffentlichen Interesses ausscheide (Vgl. BGH NJW 95, 1488 f.).