Rücksendung nur in Originalverpackung

Muss der Kunde für die Rücksendung die Originalverpackung nutzen? Kann man ihn gegebenenfalls darum bitten? Was wäre hierbei zu beachten?

 

Für solch eine Verpflichtung seitens des Kunden findet sich keine gesetzliche Grundlage. Abschließend geregelt ist der Ausschluss von Widerrufsrechten bei Fernabsatzverträgen in § 312d Abs. 4 BGB. Diese Norm enthält jedoch keine entsprechende Bestimmung, die es dem Verkäufer ermöglicht, das Widerrufsrecht des Kunden von der Rücksendung der Ware in der Originalverpackung abhängig zu machen. Regelmäßig werden deshalb solche Klauseln in den AGB von Gerichten als unzulässig und unwirksam angesehen (beispielsweise das OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2005, Az. 1 U 127/05). Allenfalls kann es möglich sein, den Kunden darum zu „bitten“, die bestellte Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Allerdings sollte hierbei darauf geachtet werden, dass diese „Bitte“ nicht einen „Verbindlichkeitscharakter“ enthält, sodass beim Kunden der Eindruck erweckt werden könnte, sein Widerrufsrecht hänge (letztlich doch) von der Rücksendung der Ware in der Originalverpackung ab. Ebenjene Art von „Bitten“ als  AGB-Klauseln werden auch von der Rechtsprechung als unwirksam im Sinne von § 307 BGB erachtet (so zum Beispiel das OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04).