Presserecht

Presse

Der Begriff der Presse umfasst alle individuell verkörperten Informationen. Dazu gehören neben dem geschriebenen Wort in zur Verbreitung geeigneten und bestimmten, einmalig oder periodisch erscheinenden, Druckerzeugnissen (nebst Bildern, Graphiken, Symbolen u.ä.) auch andere Verkörperungen von Gedankeninhalten wie Tonträger und Videobänder, die zur individuellen Benutzung bestimmt sind. Zu den Presseerzeugnissen im weiteren Sinne zählen sowohl Berichterstattung (Tatsachenbehauptungen) als auch Kommentierungen (Meinungsäußerung).

Pressegesetze

Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. Die Gesetzeskompetentz zum Erlass von Gesetzen zum Pressewesen kommt den einzelnen Bundesländern zu. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landespressegesetz. Die Regelungen stimmen jedoch weitgehend überein.

Rechte und Pflichten aus dem Presserecht

Die Presse hat sämtliche Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Anforderungen an die Sorgfalt sind umso höher, je stärker durch die Berichterstattung möglicherweise in Rechte Dritter eingegriffen wird (Journalistische Sorgfaltspflicht).
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Auf jedem erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein (Impressumspflicht).
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

Grenzen der Meinungsäußerung im Internet

Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet dort seine Grenzen, wo die Äußerung gegen das Persönlichkeitsrecht Dritter verstößt. Wahre Tatsachen- behauptungen sind grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt.
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Meinungsäußerungen ohne Beleidigungen und auch sonst im Rahmen des Anstands sind zulässig. Sachliche, auch überzogene und überspritzte, Kritik ist grundsätzlich zulässig. Äußerungen, bei denen eine Diffamierung, Herabsetzung oder formale Beleidigung im Vordergrund steht, sind nicht gerechtfertigt. Werturteile, die nicht der Auseinandersetzung mit der Sache dienen, sondern der Herabwürdigung des Adressaten dienen, stellen Schmähkritik dar, die nicht von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt wird.
Gegen die Behauptung wahrer Tatsachen und gegen Werturteile, welche die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, kann sich der Adressat dennoch wehren. Ist eine unwahre Bewertung geeignet, negativen Einfluss auf die Person des Beurteilten oder sein Geschäft auszuüben, bestehen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.