Haftung für Filesharing durch WG-Mitbewohner

Jacob MetzlerRecht

Im seinem Urteil vom  14.03.2013, Az. 14 O 320/12 stellte das LG Köln fest, dass der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft (WG) nicht für die Filesharing-Aktivitäten seiner Untermieter haften muss. Er haftet nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzung, wenn er nachweisen kann, dass er selbst als Täter ausscheidet und nicht an der Tauschbörse teilgenommen hat.

Es treffen ihn nach dem Urteil auch keine Belehrungspflichten, die die Störerhaftung auf ihn erweitern würden, da er im Gegensatz zu Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern keinen Informationsvorsprung im Hinblick auf die Gefahren des Internets vor seinen Mitbewohnern habe.  Daher sei er nicht verpflichtet  aufgrund seines überlegenen Wissens eine Belehrung auszusprechen.

Im Gegenteil – aus dem Untermietvertrag folgen Rücksichtnahme- und Schutzpflichten der Untermieter gegenüber dem Hauptmieter der Wohngemeinschaft, welche auch die allein rechtmäßige Nutzung des ihnen angebotenen Internetanschlusses beinhalten.

Weiterhin habe der Hauptmieter keine Kontrollpflichten, durch die er etwa verpflichtet wäre, die Räumlichkeiten seiner Mitbewohner seiner WG zu überprüfen, da dem die Unverletzlichkeit der Privatsphäre entgegensteht.

Folge der Feststellung, dass es keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern gibt ist, dass er grundsätzlich nicht zur Haftung für ihre Filesharing-Aktivitäten in Haftung genommen werden kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.