Keine Störerhaftung für Filesharing der Angestellten

Jacob MetzlerRecht

In fast allen Unternehmen verfügen Mitarbeiter heute über einen Internetzugang. Wenn Angestellte den firmeneigenen PC für illegale Downloads missbrauchen, besteht Unklarheit darüber, wer die Haftung für Urheberrechtsverletzungen in Bittorent-Tauschbörsen trägt.

Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07 entschieden, dass Arbeitgeber nicht als Störer für das Filesharing von Mitarbeitern auf Firmen-PCs haften, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorlagen. Damit besteht kein Haftung von Unternehmern für die durch ihre Angestellten begangene Urheberrechtsverletzungen.

Es liege auf der Hand, dass dem Arbeitgeber eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Mitarbeiters nicht zuzumuten sei. Das LG München führte wörtlich aus: ” Aus der Tatsache, dass auf dem Computer keine Firewall installiert gewesen war … lässt sich kein Verschulden herleiten … “. Ein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin sei erst dann gegeben vor, wenn konkrete  Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Mitarbeiter Musikdateien über Filesharing-Programme austauscht.

Ohne solche konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden könne keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden. Denn “es existiere keine Lebenserfahrung dahingehend, dass die den Mitarbeitern bereitgestellten Computer für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.”

Dies gilt allerdings nur, wenn der illegal agierende Mitarbeiter kein Organ des Unternehmens war, wie es beispielsweise beim Geschäftsführer einer GmbH der Fall ist, da dann das Unternehmen selbst gehandelt hätte. Weiterhin darf die Urheberrechtsverletzung nicht dienstlich begangen, sondern nur privat der Dienst-PC missbraucht worden sein. In solchen Fällen kann das Handeln eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden.

Das LG München verneint damit Vorsorgepflichten der Inhaber von Internetanschlüssen solange kein konkreter Anhaltspunkt für rechtswidriges Handeln von Mitarbeitern vorliegt  Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte von Unternehmen gestärkt, die Mitarbeitern den Zugang zum Internet gestatten.

In diesem Sinne haben auch das OLG Frankfurt (Az. 11 W 58/07) und das LG Mannheim (Az. 7 O 76/06) entschieden.

Nach wie vor hat jedoch auch die sehr viel strengere Rechtsprechung des LG Hamburg Bestand, die im Grunde alle Internetnutzer unter einen Pauschalverdacht stellt und Inhabern von Internetanschlüssen “Prüf- und Handlungspflichten ” auferlegt, ohne dass klar ersichtlich wäre, wie weit diese im Einzelfall reichen sollen. Leider kann sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Kläger den den Gerichtsort aussuchen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH wird höchstwahrscheinlich eine regional unterschiedliche Rechtsprechung fortbestehen und weiter für Rechtsunsicherheit sorgen.