Filesharing: Umfang und Ausgestaltung der sekundären Darlegungslast

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Die sekundäre Darlegungslast wird regelmäßig zu einem großen Streitpunkt bei Filesharing-Fällen. Insbesondere die Zugriffsmöglichkeit Dritter wirft oft Fragen auf.

 

Allgemeines

Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Wird das urheberrechtlich geschützte Werk oder die geschützte Leistung über eine bestimmte IP-Adresse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird vermutet, dass der Anschlussinhaber Täter ist (tatsächliche Vermutung).

Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch widerlegen; es trifft ihn insofern eine sekundäre Darlegungslast.

 

Zugriffsmöglichkeit Dritter

Nach Ansicht des BGH (zuletzt: „Tauschbörse III“, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14) genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, indem er vorträgt, „ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“

Dabei sei er „im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.“ Die pauschale Behauptung der theoretischen Zugriffsmöglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss genügt dem BGH zufolge für die sekundäre Darlegungslast nicht.

Der Anschlussinhaber müsse die „ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes“ darstellen, dass also ein Dritter und nicht er selbst die Rechtsverletzung begangen habe. (so bereits BGH „Morpheus“, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12; so auch: OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015, 6 U 209/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, 5 W 47/13)

 

Umfang der Nachforschungspflicht

Wie weit die vom BGH geforderte Nachforschungspflicht und die Darstellung eines anderen Geschehensablaufes reicht, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet.

Nach Ansicht einiger Gerichte komme der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits damit nach, dass er darlegt, dass außer ihm noch sein Ehegatte oder seine Kinder zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss nutzen konnten und diese (im Prozess) namentlich benennt (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, 5 W 47/13; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.07.2015, 6 S 62/15; LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, 9 S 433/14).

Dabei müsse der Anschlussinhaber dem LG Frankenthal zufolge keinen konkreten Geschehensablauf zu einer Verletzung durch Dritte darlegen. Es sei „lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.“ (OLG Hamburg) Dem LG Potsdam (Urteil vom 08.01.2015, 2 O 252/14) zufolge sei zudem ein Vortrag, welche Person den Anschluss zum Tatzeitpunkt tatsächlich genutzt hat, nicht erforderlich.

Anders hingegen das LG München (Urteil vom 09.07.2014, 21 S 26548/13): Es fordert, dass der Anschlussinhaber darüber hinaus „tatzeitbezogene konkrete Angaben“ über das Nutzerverhalten der möglichen Dritten als Täter macht. Auch das LG Bochum (Urteil vom 13.08.2015, 8 S 34/15) meint, dass der Anschlussinhaber etwas zum konkreten Nutzungsverhalten der Familienmitglieder und über die zum Tatzeitpunkt mit dem Internet verbundenen Geräte vortragen müsse.

Entscheidend ist immer, wie plausibel und glaubhaft die mögliche Rechtsverletzung durch Dritte ist. Widersprüchliche Aussagen und der Ausschluss anderer als mögliche Täter lassen die tatsächliche Vermutung jedenfalls nicht entfallen.

 

Zeugnisverweigerungsrecht und Schutz von Ehe und Familie

Das OLG München (Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15) verstand die „Mitteilung von Kenntnissen über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung“ so, dass es auch fordert, dass der Anschlussinhaber bei Kenntnis desjenigen seiner Kinder, das die Rechtsverletzung begangen habe, auch dieses benennen müsse.

Nach Ansicht des OLG München stehe der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht der Benennung desjenigen Kindes entgegen, von dem die Eltern wissen, dass es die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Berufen sich die Kinder auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, sei der beklagte Anschlussinhaber insofern beweisfällig. Benenne er keines der Kinder, bleibe die tatsächliche Vermutung der Täterschaft beim Anschlussinhaber bestehen.

In einem anderen Fall des AG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2014, 57 C 422/14, vom LG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2016, 12 S 2/15) nicht beanstandet), wo der Anschlussinhaber lediglich die Möglichkeit darlegt, dass es das Kind gewesen sein könnte, führt es aus: „Aus dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 Abs. 1 ZPO dürfen keine negativen Schlüsse zum Nachteil des Beklagten gezogen werden.“ Der Rechteinhaber bleibe beweisfällig. Zudem würde es das Zeugnisverweigerungsrecht ad absurdum führen, „wenn den Anschlussinhaber als Vater eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb seiner Familie treffen würde, wer als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht kommt.“

Das LG Berlin (Urteil vom 09.12.2014, 15 S 12/14) beantwortete die Frage, inwieweit die Nachforschung im familiären Bereich gehen darf, kurz und prägnant: „Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es dagegen, einen bestimmten Angehörigen „ans Messer“ liefern zu müssen.“

 

Abwesenheit

Der Vortrag, dass der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung abwesend (nicht zuhause) war, genüge grundsätzlich nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BGH „Tauschbörse I“, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14; so auch: OLG München, Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15). Dies wird damit begründet, dass im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang auch selbstständig weiterlaufen könne.

 

Interesse an den urheberrechtlich geschützten Werken

Auf den Musikgeschmack des Beklagten komme es dem BGH nach auch nicht an, weil „er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.“ (BGH „Tauschbörse III“, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14)

 

Resümee und Empfehlung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zur sekundären Darlegungslast immer gehört, dass man die Nutzer aufzählt und (im Prozess) namentlich benennt, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf das Internet über den Anschluss des Beklagten hatten.

Einige Gerichte stellten erfreulicherweise fest, dass es lebensfremd ist, genau zu wissen, wer wie lange und in welcher Weise am Tag der vermeintlichen Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten im Internet war. Nichtsdestotrotz fordern manche Gerichten, das konkrete Nutzungsverhalten der den Internetanschluss nutzenden Dritten darzulegen oder erweitern in anderer Weise die Anforderungen der sekundären Darlegungslast.

Letztendlich ist es unerlässlich, im Falle einer Filesharing-Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir haben in der Vergangenheit bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen Filesharing-Klagen verteidigt.