Filesharing: Aktivlegitimation (Nachweis der Rechteinhaberschaft)

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Regelmäßig spielt bei Filesharing-Fällen auch die Aktivlegitimation des Klägers eine Rolle. Doch welche Anforderungen werden an den Nachweis der Rechteinhaberschaft gestellt?

 

Musik

Eintrag in Katalogdatenbank

Nach der BGH-Entscheidung „Tauschbörse I“ (Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14) ist bereits der Eintrag als Lieferant von Musikalben in einer Katalogdatenbank „ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte.“ Der Tonträgerhersteller könne sich „zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien […] beziehen.“

Dieser Entscheidung des BGH schloss sich kürzlich auch das AG Potsdam (Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15) an, bei dessen Entscheidung die Klägerin in der Phononet-Datenbank mit einem Album unter Vertrieb aufgeführt war.

Bereits in der Vergangenheit urteilten Gerichte regelmäßig, dass der Eintrag in einer Katalogdatenbank ein hinreichendes Indiz für die Rechteinhaberschaft sei. So unter anderem das OLG Köln (Urteil vom 06.02.2015, I-6 U 209/13), das einen Ausdruck aus der Katalogdatenbank der Q2 GmbH für die Aktivlegitimation bestätigte.

Ein darüber hinausgehender Vortrag des Klägers sei dem BGH zufolge erst erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vom Beklagten dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragung sprechen.

Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags

Der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft könne nach den OLG Frankfurt (Urteil vom 16.12.2014, 11 U 27/14) jedenfalls durch Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags geführt werden. Hierbei sei Tonträgerhersteller, „wer die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Aufnahme trägt.“

 

Film

Vorlage eines Vervielfältigungsstücks mit Benennung der Klägerin

Die Vorlage eines DVD-Covers, welches den Namen der Klägerin unter dem Copyright-Zeichen aufführt, reicht dem LG Bochum (Urteil vom 13.08.2015, 8 S 34/15) zufolge zum Nachweis der Rechteinhaberschaft aus.

Das LG Braunschweig (Urteil vom 01.07.2015, 9 S 433/14) ist ebenso der Ansicht, dass die Benennung der Klägerin auf den Vervielfältigungsstücken für die Aktivlegitimation ausreiche und stützt sich insoweit auf § 10 UrhG.

Die Beklagte könne diesen Nachweis erst erschüttern, wenn sie substantiiert darlegt, wen sie für den Urheber hält und dies begründet; ein reines Bestreiten der ausschließlichen Verwertungsrechte der Klägerin reiche nicht aus.

Eidesstattliche Versicherung

Für die Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation reiche es dem OLG Köln (Beschluss vom 19.10.2015, I-6 U 148/14) zufolge in einem Auskunftsverfahren aus, dass die Übertragung der Nutzungsrechte an Eides statt versichert wird. Dabei bedürfe es auch keiner anwaltlichen Versicherung, dass und gegebenenfalls welche Urkunden im Original vorgelegen haben. Es bedürfe zudem keiner Vorlage der Lizenzverträge selbst.

Ähnlich entschied das OLG Saarbrücken (Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14), das aus der eidesstattlichen Versicherung in Verbindung mit einem vorgelegten Cover des Tonträgers die Aktivlegitimation der Klägerin herleitete. Es sei zur Glaubhaftmachung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch kein Vollbeweis nach § 286 ZPO erforderlich.

 

Resümee

Zum Beweis der Aktivlegitimation hat insbesondere zuletzt der BGH den Bezug auf Indizien (DVD-Cover, Eintrag in Katalogdatenbank) bekräftigt. Dabei müsse die Klägerin erst näher auf ihre Rechteinhaberschaft eingehen, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Indizien sprechen. Den Klägern wird durch diese Rechtsprechung der Beweis ihrer Aktivlegitimation erleichtert.