Filesharing Abmahnung "IRON MAN 2" durch die Kanzlei Waldorf Frommer

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verschickt derzeit massenhaft Abmahnungen wegen illegalen Downloads des Filmwerkes „IRON MAN2“ in Torrent Filesharing Tauschbörsen. Auftraggeber ist die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft. Die Anwälte Waldorf Frommer fordern Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von 956 €. Viele Anwälte raten dazu, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und im Übrigen pauschal 100 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG zu zahlen. Wir sehen dagegen gute Chancen, die Forderungen der Abmahnanwälte insgesamt abzuwehren.

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Indem Tauschpartner durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet an Anschlussinhaber, von deren Anschluss der betreffende Film heruntergeladen wurde, eine Abmahnung die eine Unterlassungserklärung und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 956,00 € enthält.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden.

In jedem Fall sollten Sie die in der Abmahnung genannten Fristen ernst nehmen.

Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Waldorf Frommer dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).

Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).