Massenabmahnungen bei ungenügendem Facebook-Impressum zulässig

Jacob MetzlerRecht

Am 31. 1. 2013 bestätigte das Landgericht Regensburg, dass von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann, wer gegen seine Pflicht zur „leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren“ Anbieterkennzeichnung verstößt (Az. 1 HK O 1884/12). Diese ergibt sich für Betreiber von gewerblichen Facebook-Pages aus der in § 5 des Telemediengesetzes verankerten Impressumspflicht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Revolutive Systems GmbH gegen den Betreiber einer Facebook-Seite geklagt, weil dieser sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die GmbH konnte den Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber erfolgreich durchsetzen, weil auf der Facebookseite des Konkurrenten das gemäß § 5 Telemediengesetz notwendige Impressum fehlte.

Die Revolutive Systems GmbH hatte unter dem vormaligen Firmennamen Binary Services GmbH im August 2012 innerhalb einer Woche mehr als 180 Mitbewerber abgemahnt, weil diese kein Impressum auf ihren Seiten führen und damit einen Wettbewerbsrechtsverstoß gegenüber der GmbH begehen würden.

Das Gericht sah im Versenden von mehr als 180 nahezu gleichlautenden Schreiben keinen Missbrauch des Rechtsinstruments Abmahnung. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem abmahnenden Unternehmen um einen Massen- oder auch Vielfachabmahner handele, sei kein Grund einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Dies auch angesichts der Tatsache, dass  das Auffinden der Verstöße durch die GmbH weniger als ein Tag dauerte, da es mittels einer selbst entwickelten Software geschah, welche gezielt  zum Auffinden von fehlerhaften Internetseiten eingesetzt wurde. Die Abmahntätigkeit sei „im vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit“ geschehen, weshalb ein wichtiges Kriterium für Abmahnmissbrauch nicht gegeben sei. Zudem seien die Abmahnkosten mit Anwaltsgebühren von 265,70 Euro pro Abmahnung im Vergleich zu anderen Fällen gering, was ebenfalls gegen einen Missbrauch spreche.

Mit seinem Urteil hat das Gericht letztlich die Effizienz beim Aufspüren von Rechtsverletzungen belohnt, was Nachahmungen zur Folge haben dürfte.