BGH: Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals für Ärzte

Jacob MetzlerIT-Recht, Recht

Der BGH äußerte sich in seinem Urteil vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15), welche Pflichten auf den Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte zukommen. Wir betrachten das Urteil ausgehend von der Pressemitteilung des BGH.

 

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit ging es um die Bewertung eines anonymen Nutzers, der dem klagenden Arzt die Gesamtnote 4,8 gab. Der Arzt bestritt, dass er diesen Nutzer des Bewertungsportals behandelt hat.

Der Arzt forderte das Bewertungsportal auf, die Bewertung zu entfernen. Das Bewertungsportal leitete diese Beanstandung dem Nutzer zu. Jedoch leitete das Bewertungsportal die Antwort des Nutzers wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht an den Arzt weiter und entfernte die Bewertung nicht.

 

Prüfungspflichten des Betreibers eines Bewertungsportals

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Entscheidung des OLG Köln (16.12.2014, 15 U 141/14), welches die Klage des Arztes auf Unterlassung der Verbreitung dieser Bewertung abgewiesen hatte, aufgehoben.

Der Betreiber eines Bewertungsportals hafte für die abgegebenen Bewertungen eines Nutzers nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Diese Prüfungspflichten richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei sie nicht das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren dürfen.

Der BGH stellte fest, dass der Betrieb eines Bewertungsportals „im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ in sich trägt. Diese Gefahr werde durch „die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt.“

Nach Ansicht des BGH habe der Betreiber des Bewertungsportals seine Prüfungspflichten verletzt: „Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.“

 

Wichtige Entscheidung für bewertete Unternehmen

Mit diesem Urteil des BGH, dessen Volltext noch aussteht, hat das Gericht deutlich gemacht, dass insbesondere Ärzte negative Bewertungen in Bewertungsportalen nicht hinnehmen müssen, sondern dass dem Betreiber eines Bewertungsportals Prüfungspflichten zukommen. Unternehmen, die auf Bewertungsportalen bewertet werden, können auf Grundlage dieses Urteils gegen unberechtigte, negative Bewertungen vorgehen.