Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – TV-Folge „Sleepy Hollow“ für Twentieth Century Fox

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Anlass des Schreibens ist eine über den Internetanschluss des Adressaten begangene Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die beauftragte Ermittlungsfirma überwacht und dokumentiert Rechtsverletzungen durch das s.g. „Peer-to-Peer Forensic System“ in den Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken, wie beispielsweise BitTorrent.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Inhaber eines Internetanschlusses für die öffentliche Zugänglichmachung der TV-Folge „Sleepy Hollow“ in Peer-to-Peer-Tauschbörse wie BitTorrent über seinen Anschluss verantwortlich zu sein.

In dem Angebot eines urheberrechtlichen geschützten Werkes in einer Tauschbörse liegt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Ebenfalls illegal ist die mit dem Angebot durch Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach §16 UrhG.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht.

Aus dem Schreiben geht hervor, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bereits unterschrieben wurde. Somit ist der Unterlassungsanspruch abgegolten. Auf den Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch soll der Abgemahnte allerdings nicht reagiert haben. Somit wird er mit dem Schreiben aufgefordert, den Betrag von 519,50 Euro komplett oder in Raten an den Abmahner zu überweisen.

Wissenswertes: „öffentliche Zugänglichmachung“

Öffentliche Zugänglichmachung beim Filesharing heißt, das ein Werk (z.B. ein Musikstück oder ein Film) für mehrere Nutzer öffentlich zugänglich gemacht wurde (§19a UrhG).

Öffentliche Zugänglichmachung beim Filesharing heißt, das ein Werk (z.B. ein Musikstück oder ein Film) für mehrere Nutzer öffentlich zugänglich gemacht wurde (§19a UrhG).

Eine Tauschbörse stellt ein sog. dezentrales Netzwerk dar und funktioniert daher so, dass das Werk in dem Moment, wo der Nutzer beginnt, etwas herunter zu laden, auch für andere Nutzer automatisch zur Verfügung gestellt wird. Tauschbörsen verfügen über keine eigenen Speicherkapazitäten und führen lediglich Angebot und Nachfrage zusammen. Häufig kann sich der Nutzer nur daran erinnern, dass er etwas auf seinen Computer heruntergeladen hat. In Wirklichkeit jedoch hat er die Datei im selben Moment auch für eine unbegrenzte Anzahl von anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und sie daher nach §19a UrhG illegal öffentlich zugänglich gemacht. Der Kreis der potenziellen Downloader ist dabei praktisch unbegrenzt und auch nicht vorhersehbar ist (LG Köln 2.3.2011 28 O 770/10).

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