Abmahnung der Kanzlei "Daniel Sebastian" – Tonaufnahme "Eva Simons – Policemen" der DigiRights Administration GmbH

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian versendet derzeit im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Anlass des Schreibens ist eine über den Internetanschluss des Adressaten begangene Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die beauftragte Ermittlungsfirma SKB UG überwacht und dokumentiert Rechtsverletzungen in den Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken, wie beispielsweise BitTorrent und eDonkey/eKad.

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Inhaber eines Internetanschlusses für die öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahme „Eva Simons – Policeman“ in einer Peer-to-Peer-Tauschbörse über seinen Anschluss verantwortlich zu sein.

In dem Angebot eines urheberrechtlichen geschützten Werkes in einer Tauschbörse liegt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

Die Ansprüche bezifferten sich auf insg. 1.045 Euro. Die Höhe des Schadenersatzes (300 Euro) wurde im Wege der Lizenzanalogie berechnet.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält.

Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes: Kann die Abmahnung ignoriert werden?

Grundsätzlich gilt zwar, dass bei Schreiben wie Kündigungen der Erklärende den Zugang der Erklärung beweisen muss. Allerdings ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Wirksamkeit der Abmahnung nicht den Nachweis des Zugangs beim Adressaten voraussetzt (OLG Braunschweig, Beschluß vom 13. 8. 2004 – 2 W 101/04). So wurde entschieden, dass ein effektiver Rechtsschutz nur bei einem schnellen Vorgehen des Verletzten zu erreichen ist und dass der Absender einer die Abmahnung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit lediglich die Absendung der Abmahnung zu beweisen hat.

Es ist daher dringend davon abzuraten, die Abmahnung zu ignorieren.

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