OLG Düsseldorf: Keine Anwaltsgebühren für Rasch Rechtsanwälte

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht

Die Kanzlei Rasch versendet massenweise Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen.

Nun hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14.11.2011 entschieden, dass der Kanzlei Rasch aus Hamburg kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren zusteht. Die Rasch Rechtsanwälte verlangen von den Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sich nicht auf das konkrete Album, sondern auf das gesamte Musikrepertoire von Universal Music GmbH bezieht. Die Unterlassungserklärung sei damit unbestimmt und die anwaltliche Leistung der Kanzlei Rasch „völlig nutzlos“. In dem Beschluss heißt es wörtlich:

 

Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht […] Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, […] benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.

 

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