Das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster muss abgesehen von der Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die selben Voraussetzungen erfüllen wie das eingetragene.
Entstehung des Schutzes
Der Schutz entsteht durch bloße Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit. Dies kann durch Ausstellen, Anbieten oder Veröffentlichung in sonstiger Weise erfolgen (z.B. in einer Werbekampagne). Eine erstmalige Offenbarung kann auch in der Veröffentlichung eines deutschen Geschmacksmusters im Geschmacksmusterblatt des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) liegen.
Umfang des Schutzes
Anders als das im Register eingetragene Geschmacksmuster bietet ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster lediglich einen eingeschränkten Schutz. Das Muster schützt nur gegen Nachahmungen Dritter. Als Entwerfer eines Designs oder dessen Rechtsnachfolger haben Sie so einzig das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Dafür muss das konkurrierende Design in Kenntnis des zu verteidigenden Designs geschaffen worden sein. Von dem Design unabhängige Parallelschöpfungen sind nicht angreifbar. Nachteil eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die erschwerte Beweisbarkeit eines bestehenden Schutzes und der Offenbarung.
Schutzdauer
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Muster nur für einen Zeitraum von drei Jahren geschützt ist. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Muster der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde.