Das Amtsgericht Köln hat mit Hinweis vom 26.09.2013 – 125 C 549/13 – erklärt, in Filesharing-Fällen in Zukunft Klagen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abzuweisen, sofern der Beklagte Verbraucher ist und seinen Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk hat. Hierzu das Gericht:
Nachdem der Bundesrat am 20.9.2013 dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt hat, das u.a. bestimmt, dass Verbraucher wegen urheberrechtlicher Schadensersatzansprüche ausschließlich an ihrem Heimatgerichtsstand verklagt werden dürfen (neuer § 104a UrhG), geht das Gericht davon aus, dass die durch bestimmte Gerichte geförderte – als Fliegender Gerichtsstand bezeichnete – Praxis, sich das genehme Gericht von Klägerseite aussuchen zu dürfen, als unseriös nicht länger beizubehalten ist; die Bewertung als unseriös gilt schließlich unabhängig von dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Im Verhandlungstermin würde deshalb ggfs. Prozessurteil wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ergehen.
Aus Sicht der Verbraucher ist dies eine gute Nachricht, da nun die bisherigen Prozessgerichte, bei denen die Abmahnkanzleien aufgrund der Rechtsprechung besonders gern klagten, nicht mehr zuständig sind, sondern ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten, sodass auch Zeugenaussagen in Zukunft möglich sind.