Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen wird häufig dazu geraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da andernfalls eine einstweilige Verfügung oder gar Unterlassungsklage droht, die mit einem erheblichen Streitwert verbunden ist, der nicht selten zwischen 10.000,00 EUR und 50.000,00 EUR liegen kann.

Meistens ist dem anwaltlichen Abmahnschreiben der Entwurf einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt, die von dem Adressaten unterzeichnet werden soll. Da die vorformulierten Muster Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständnis gewertet werden und zudem ungünstige Formulierungen enthalten können, wie bspw. Regelungen zur Höhe der Vertragsstrafe oder Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, wird oftmals empfohlen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit ist gemeint, dass der von der Abmahnkanzlei vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung zugunsten des Unterlassungsschuldners so verändert wird, dass der vorgeblich bestehende Unterlassungsanspruch des Anspruchsinhabers zwar erfüllt ist, die Abgabe der Unterlassungserklärung jedoch nicht dazu führt, dass der Erklärende sich zu mehr verpflichtet, als der Anspruchsinhaber fordern kann. Die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führt zum Fortfall der sog. Wiederholungsgefahr und damit zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs.

Wie ist die Unterlassungserklärung zu modifizieren?

Damit die Unterlassungserklärung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann, ist sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (und ohne Präjudiz)“ abzugeben. Weil dies jedoch als Zeichen einer mangelnden Ernstlichkeit gewertet werden könnte, was zur Unwirksamkeit gemäß § 118 BGB führen kann, wird hinzugefügt, dass die Erklärung „gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben wird.

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ersetzt nicht die anwaltliche Vertretung. Erfahrungsgemäß reagieren Rechtsanwaltskanzleien auf die Schreiben anwaltlich vertretener Anschlussinhaber anders als auf die Schreiben von Gegnern ohne anwaltliche Vertretung.

Eine derartige Unterlassungserklärung könnte wie folgt formuliert werden:

Unterlassungserklärung

Ihr Zeichen: ……………… (Aktenzeichen der Abmahnkanzlei) Ich, ……………………………………………………… (Name und Anschrift einsetzen) verpflichte mich

– ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, aber gleichwohl rechtsverbindlich –

gegenüber ……………………………………………………… (Name und Anschrift der Gegner)

– im Folgenden die Unterlassungsgläubigerin –

  es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, ab sofort zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk der Unterlassungsgläubigerin „(konkreter Titel)“ oder Teile daraus ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet über Internet-Tauschbörsen (Filesharing- bzw. P2P-Netzwerke) öffentlich zugänglich zu machen oder solche Handlungen über meinen Internetanschluss zu ermöglichen. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben. ………………………………………. (Ort, Datum) ……………………………………… (Unterschrift)    

Sollten Sie sich bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung unsicher sein, unterstützen wir Sie gern mit unserer anwaltlichen Erfahrung.