Gerichtliche Anwendung der sog. MFM – Tabelle (Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing)
MFM | Entscheidung mit Link | Inhalt | Verletzerzuschlag | Berechnung des Schadens |
Ja | OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08 | Als Ausgangspunkt der Berechnung der Lizenzanalogie der richterlichen Schadensschätzung können regelmäßig MFM – Bildhonorartabellen herangezogen werden | 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis | Siehe MFM – Tabelle |
Nein /Ja | OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11w | beim Privatgebrauch / im Gewerbe, aber dann keine schematische Anwendung | 100 % bei unterlassener Namensnennung | 300 € für 1 Foto, inklusive Verletzerzuschlag |
Nein /Ja | OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 | Vorrangig ist die repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos /ist voriges nicht der Fall, kann auf die MFM – Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden //sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf nicht ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gem. § 287 ZPO zu schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten.Bedeutsam: Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und Letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig | Eine unterbliebene Urheberbenennung führt bei einem privaten eBay-Verkauf nicht zu einem prozentualen Aufschlag! | 20 € pro Foto bei einem privaten eBay-Verkäufer |
Nein | LG München I, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07 | Bemessung des Schadensersatzes nach den Tarifen, die der Rechteinhaber im Allgemeinen Dritten anbietet | 100 % bei unterlassener Namensnennung | 10.460 € für 6 Fotos, inkl. Verletzterzuschlag |
„eher“ Nein | OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08 | Grundsätzliche Bedenken gegen die MFM – Tabelle, allerdings bietet sie einen brauchbaren Überblick darüber, wie sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -intensitäten grundsätzlich quantifizieren lassen, bzw. in Relation zueinander verhalten könnenBemessungsgrundlage zur Schätzung der Schadenshöhe sind vorrangig frühere vertragliche Regelungen der Parteien | Gesonderter Schadensersatz wegen unterlassener Namensnennung ist nicht zu leisten, wenn die zur Berechnung herangezogenen Vereinbarungen bereits eine Verwendung der Lichtbilder ohne Urheberbenennung vorsehen | 180 € pro Foto |
Ja | OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. 20 U 138/05 | Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO können bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde zulegen | 100 % bei Weglassen des Bildquellennachweises | Siehe MFM Tabelle |
Ja | LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06 | Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO können bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde zulegen | 100 % Zuschlag im Falle der unterlassenen Urheberbezeichnung | Siehe MFM – Tabelle |
Ja, aber | AG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011, Az. 57 C 1701/11 | Keine schematische Anwendung auf jeden Fall; bei einfachen, nicht professionell gefertigten Lichtbildern ist ein Abschlag vorzunehmen | Zuschlag wegen unterbliebener Urheberbezeichnung scheidet aus, wenn die Nennung des Bildautors für diesen keine Werbewirkung gehabt hätte | Nicht oberhalb von 57,69 € pro Foto, also 750 € für alle 13 Fotos |
Ja | AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10 | Es bietet sich im Fall eines entgangenen Lizenzentgelts an die MFM – Tabelle zur Berechnung der Lizenzhöhe heranzuziehen | Siehe MFM – Tabelle | Siehe MFM – Tabelle |