Übersicht der Gerichtsurteile bzgl. MFM – Honorarempfehlungen

Gerichtliche Anwendung der sog. MFM – Tabelle (Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing)

 

MFM Entscheidung mit Link Inhalt Verletzerzuschlag Berechnung des Schadens
Ja OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08 Als Ausgangspunkt der Berechnung der Lizenzana­logie der richterlichen Schadensschätzung können regelmäßig MFM – Bildhonorartabellen herangezo­gen werden 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis Siehe MFM – Tabelle
Nein /Ja OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11w beim Privatgebrauch / im Gewerbe, aber dann keine schemati­sche Anwendung 100 % bei unterlassener Na­mensnennung 300 € für 1 Foto, in­klusive Verletzerzu­schlag
Nein /Ja OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 Vorrangig ist die repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos /ist voriges nicht der Fall, kann auf die MFM – Ho­norarempfehlungen zurückgegriffen werden //sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf nicht ersichtlich, ist zu klä­ren, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen Fotos erhältlich sind und unter Berücksich­tigung des dortigen Preisgefüges bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgege­benheiten gem. § 287 ZPO zu schätzen, was ver­nünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten.Bedeutsam: Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungeneh­migten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtli­che Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und Letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleich­gelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnver­fahrens nicht notwendig und damit nicht erstat­tungsfähig Eine unterbliebene Urhe­berbenennung führt bei einem privaten eBay-Ver­kauf nicht zu einem pro­zentualen Aufschlag! 20 € pro Foto bei ei­nem privaten eBay-Verkäufer
Nein LG München I, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07 Bemessung des Schadensersatzes nach den Tarifen, die der Rechte­inhaber im All­gemeinen Dritten an­bietet 100 % bei unterlassener Na­mensnennung 10.460 € für 6 Fo­tos, inkl. Verletzterzu­schlag
„eher“ Nein OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08 Grundsätzliche Bedenken gegen die MFM – Tabel­le, allerdings bietet sie einen brauchbaren Überblick darüber, wie sich in der Praxis ganz unterschiedli­che Nut­zungsarten und -intensitäten grundsätzlich quan­tifizieren lassen, bzw. in Relation zu­einander verhal­ten könnenBemessungsgrundlage zur Schätzung der Schadens­höhe sind vorrangig frühere ver­tragliche Regelun­gen der Parteien Gesonderter Schadenser­satz wegen unterlassener Namens­nennung ist nicht zu leisten, wenn die zur Berechnung herangezoge­nen Verein­barungen be­reits eine Ver­wendung der Lichtbilder ohne Urhe­berbenennung vorsehen 180 € pro Foto
Ja OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az. 20 U 138/05 Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO können bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde zulegen 100  % bei Weglassen des Bildquellennachweises Siehe MFM Tabelle
Ja LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06 Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO können bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde zulegen 100 % Zuschlag im Falle der unterlassenen Urheberbezeichnung Siehe MFM – Tabelle
Ja, aber AG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011, Az. 57 C 1701/11 Keine schematische Anwendung auf je­den Fall; bei einfachen, nicht professio­nell ge­fertigten Lichtbil­dern ist ein Ab­schlag vorzunehmen Zuschlag wegen unter­bliebener Urheberbe­zeichnung scheidet aus, wenn die Nen­nung des Bildautors für die­sen kei­ne Werbewirkung ge­habt hätte Nicht oberhalb von 57,69 € pro Foto, also 750 € für alle 13 Fotos
Ja AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10 Es bietet sich im Fall eines entgangenen Lizenzent­gelts an die MFM – Tabelle zur Berechn­ung der Lizenzhöhe heranzuziehen Siehe MFM – Tabelle Siehe MFM – Tabelle