Markenrecht FAQ – Welche Zeichen genießen keinen markenrechtlichen Schutz?

Von der Eintragung sind Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, bei einem Freihaltebedürfnis am Markenzeichen und Zeichen, die lediglich eine übliche Bezeichnung darstellen.

  • Fehlende Unterscheidungskraft wird angenommen, wenn man der Marke nur eine im Vordergrund stehende beschreibende Aussage oder eine Sachinformation für das Produkt entnimmt (z.B. „Ökofisch“, „Birnensaft“). Des Weiteren fehlt die Unterscheidungskraft bei Angaben, die so gebräuchlich im Deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache sind, dass man sie nur als solche, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffasst.
  • Das als Freihaltebedürfnis bezeichnete Schutzhindernis erfasst Markenzeichen, die Eigenschaften des konkreten Produkts beschreiben können (z.B. „Deutsche Gesellschaft für Religionsfreiheit“ für die Förderung und Wahrung der Grundsätze der Religionsfreiheit).
  • Übliche Bezeichnungen sind allgemein gebräuchliche, verkehrsübliche Bezeichnungen für die Produkte, die man nur noch als Hinweis auf das Produkt, nicht mehr auf den Anbieter versteht.