Die Eintragung einer Marke erfolgt ohne Berücksichtigung anderer Registermarken. Innerhalb von drei Monaten kann gegen die Eintragung Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat Erfolg, wenn eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen zwei eingetragenen Marken besteht. Die Verwechslungsgefahr zweier Marken soll vermieden werden, weil eine solche Verwechslung den Sinn der Marke zunichte macht.