LG Potsdam (2 O 282/14): Nutzungsrechte für Fotos im Internet können nicht örtlich beschränkt werden

Jacob MetzlerFotorecht, Recht, Urheberrecht

Das LG Potsdam (Urteil vom 03.09.2015, 2 O 282/14) stellte in einem Rechtsstreit wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung mehrerer Fotografien auf einer Internetseite klar, dass Nutzungsrechte für Fotos im Internet nicht örtlich beschränkt werden können.

 

Sachverhalt

Die Klägerin mahnte zunächst zahlreiche Blogger im Internet wegen einer angeblichen Nutzungsverletzung an Fotografien ab, die auf der Internetseite unserer Mandantin zu finden waren. Daraufhin gab unsere Mandantin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

In ihrer Begründung behauptete die Klägerin, dass der Fotograf der streitgegenständlichen Fotografien ihr mit Erklärung vom 21.11.2013 die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien für den deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) übertragen habe.

Mit der Klage forderte die Klägerin 4650,00 EUR Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR.

Wir machten deutlich, dass die Klägerin nur gegründet worden sei, um Schadensersatz im großen Umfang geltend zu machen, und zum Zeitpunkt der Abmahnung gar nicht Inhaberin der Nutzungsrechte gewesen sei, da diese erst später übertragen worden sind. Zudem merkten wir an, dass die Höhe des Schadensersatzanspruches nicht hinreichend begründet sei.

 

Urteil des LG Potsdam

Das LG Potsdam ließ in seinem Urteil offen, ob und wer die streitgegenständlichen Fotos hergestellt hat und nahm nur auf die von der Klägerin eingereichte Erklärung vom 21.11.2013 Bezug. Aufgrund dieser seien keinerlei Rechte an den Fotos übertragen worden und begründete dies wie folgt:

„Für Werke, die auch weltweit im Internet abrufbar sind, kann eine Nutzungsübertragung nach § 31 UrhG nicht örtlich beschränkt erfolgen.“

Eine räumliche Beschränkung für die Online-Nutzung von Werken in offenen Netzen (Internet) sei ausgeschlossen. Es sei lediglich eine räumliche Beschränkung auf ein internes Netz (Intranet) denkbar oder Maßnahmen, wie IP-Adressenfilter, die im Ergebnis zu einem territorialen Schutz führen. So etwas sei im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich:

„Die streitgegenständlichen Fotografien […] standen örtlich unbeschränkt weltweit im Internet. Dass bezogen auf die streitgegenständlichen Fotografien irgendeine örtlich begrenzte Nutzbarkeit im Internet angelegt war, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

 

Resümee

Das LG Potsdam stellte mit diesem Urteil die praktisch verständliche Tatsache fest, dass Fotos im Internet von überall abrufbar und einsehbar sind. Werden in Erklärungen zur Übertragung des Nutzungsrechts örtliche Beschränkungen auf bestimmte Länder für die Online-Nutzung von Fotos vorgenommen, so ist diese Erklärung ungültig.