LG Köln – Filesharing – Urteil: Keine Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen

Jacob MetzlerAbmahnung (Filesharing), Recht

Mit Urteil vom 11.09.2012 entschied das Landgericht Köln (Az.: 33 O 353/11), dass der Inhaber eines Internetanschlusses weder als Täter noch als Störer für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet. Die Klage auf Abmahnkosten erwies sich als unbegründet, nachdem der Beklagte dargelegt hatte, dass auch andere Familienmitglieder den Anschluss nutzen und demnach als Täter in Betracht kommen. Das Gericht schloss sich bei seiner Entscheidung der Rechtsprechung des OLG Köln (Az.: 6 U 239/11) an.

Es ist zunächst Sache des Klägers einen Verstoß gegen das Urheberrecht darzulegen und zu beweisen. Dem Beklagten kommt anschließend lediglich eine sekundäre Darlegungslast zu. Es gilt zwar die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für den Verstoß verantwortlich ist, dies führt jedoch nicht zu einer kompletten Umkehr der Beweislast.

Diese Vermutungsregel wird bereits dadurch entkräftet, dass der Anschlussinhaber darlegen kann, dass mehrere Personen den Internetanschluss nutzen und so ebenfalls als Täter des urheberrechtswidrigen Filesharing in Betracht kommen. Das Landgericht Köln spricht dabei von der „ernsthaften Möglichkeit […] der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers“, welche die ursprüngliche „Annahme erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt“.

Dem Abgemahnten kommt auch keine Pflicht zu, dem Inhaber des Urheberrechts alle für den Prozesserfolg notwendigen Informationen zu beschaffen oder gar Nachforschungen anzustellen, um den tatsächlichen Täter zu ermitteln.

Auch eine Störerhaftung auf Grund verletzter Kontrollpflichten gegenüber dem Ehepartner lehnt das Landgericht ab. Für eine solche Haftung unter Erwachsenen müssen konkrete Anhaltspunkte für einen früheren Rechtsverstoß des Partners vorliegen, denn eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht gegenüber dem Ehegatten besteht nicht. Der Inhaber des Internetanschlusses kann auch nicht „ohne besonderen Anlass für alle Kommunikation, die über diesen Anschluss stattfindet, verantwortlich gemacht werden.“ Das bloße Wissen um die Beteiligung des Ehepartners an Peer-to-Peer-Netzwerken begründet ebenfalls noch keine Annahme einer derartigen Kontrollpflicht oder gar eine Haftung aufgrund bedingten V orsatzes. Es besteht zudem auch keine Haftung des Anschlussinhabers über § 832 BGB für Urheberrechtsverletzungen seiner Kinder. Dies würde voraussetzen, dass feststünde, dass ein Minderjähriger die betreffende Datei zum Herunterladen angeboten hat.

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