Kündbarkeit eines Werkvertrags über eine Internetpräsenz (Website-Erstellungsvertrag)

Jacob MetzlerIT-Recht, Recht

BGH, Urteil vom 24.3.2011 – VII ZR 111/10 (LG Düsseldorf, AG Düsseldorf)

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Besteller einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit kündigen (§ 649 Satz 1 BGB).

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Der Ersteller der Website kann gemäß § 649 Satz 2 BGB vom Besteller grundsätzlich Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Allerdings muss er sich vertragsbezogen zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Kann er das nicht, gilt nach § 649 Satz 3 BGB die widerlegbare Vermutungsregel, dass 5 % der Restvergütung an den Website-Ersteller zu zahlen ist.