Kanzlei Jan Wilking: Abmahnung für die Bersia GmbH und Sascha Albrecht wegen Urheberrechtsverletzung

Jacob MetzlerAbmahnung, Fotorecht, Recht, Urheberrecht

Der Rechtsanwalt Jan Wilking aus Oldenburg versendet im Auftrag der Bersia GmbH und des Herrn Sascha Albrecht eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung.

Die Bildrechteinhaber werfen dem Abgemahnten vor, unerlaubt Produktfotografien für die Bewerbung von Waren im Internet verwendet zu haben. Die sechs streitgegenständlichen Lichtbilder seien nach § 72 UrhG geschützt. Ohne das Einverständnis der Rechteinhaber sei jegliche Nutzung rechtswidrig. Rechtsanwalt Jan Wilking fordert den Adressaten des Abmahnschreibens dazu auf, eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie für Schadensersatz, Anwaltskosten und für Kosten der Dokumentation des Verstoßes aufzukommen.

Der beträchtliche Schadensersatz beträgt 310,00 EUR je Bild im Jahr. Die Kosten für eine einjährige Verwendung von sechs Bildern belaufen sich auf 2.790,00 EUR. Nach Meinung des Rechtsanwalts verdoppelt sich dieser Betrag wegen unterlassener Urheberbenennung um 100 %. Insgesamt beträgt der Schadensersatz dann für die unberechtigte Nutzung der Bilder 5.580,00 EUR. Für die Anwaltskosten berechnet Rechtsanwalt Jan Wilking 703,80 EUR aus einem Gegenstandswert von 12.000,00 EUR. Angeblich sind durch die Dokumentation Urheberrechtsverletzung 255,00 EUR entstanden. Alles in allem wird für die einjährige Nutzung von sechs Produktfotos ein Betrag in Höhe von 6.538,80 EUR in Rechnung gestellt. Die Berechnungen für die Lizenzgebühr und die Rechtsanwaltskosten erscheinen deutlich überhöht, besonders vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Jan Wilking bei einer sofortigen Zahlung von 2.900,00 EUR auf die restliche Forderung verzichtet.

Wir raten dringen davon ab, die Summe unüberlegt, ohne eine anwaltliche Prüfung zu überweisen. Mit anwaltlicher Hilfe können die Forderungen meist ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Zudem sollte die beigelegte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden, da diese ungünstige Formulierungen für den Abgemahnten enthält und vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann.

Trotzdem sollten Sie auf die Abmahnung schnellstens reagieren. Wird der Abgemahnte nicht tätig, kann der Bildrechteinhaber nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.