In einer neueren Entscheidung geht das LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11 von einer Impressumpflicht für gewerbliche Facebook-Accounts aus:
„Auch „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbietererkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingen benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt“,
So urteilte das Landgericht Aschaffenburg und verwies sogleich auf ältere Entscheidung des LG Köln und des OLG Düsseldorf.
Entscheidend ist zunächst also der Werbezweck des Facebookauftritt des jeweiligen Nutzers. Unerheblich dagegen sei, ob bezüglich eines Facebookauftritts bezahlte Werbung vorliegt. Wenn nun dieser Werbezweck beim jeweiligen Facebookauftritt vorliegt, gilt für diesen die Impressums-Pflicht nach § 5 TMG, so das Landgericht.
Im vorliegen Fall hatte Facebook nutzende Unternehmen statt eines Impressums lediglich Angaben dessen Anschrift und Telefonnummer gemacht, und per „Info“ – Link auf seine eigentliche Website verwiesen, von dort aus die Möglichkeit bestand, zum Impressum des Unternehmens zu gelangen.
Das Gericht diskutierte in der Folge, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG vorlag, wenn die darin enthaltenen notwendigen Angaben nicht auf dem Facebookauftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf der eigentlichen Website.
Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie Vertretungsberechtigte leicht erkennbar, also einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein.
Wenn der Facebookauftritt lediglich einen Link zur Website und damit zum Impressum enthält, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet wie das angebotene Telemedium, ist allerdings nicht erforderlich. Zulässig ist es daher, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken.
Der Verstoß gegen die Impressums-Pflicht stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann abgemahnt werden. Nach dem Urteil des LG Aschaffenburg beim Unterlassen der Angabe der nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben eine unlautere Handlung im Sinne von § 3 UWG iVm. § 4 Nr. 11 UWG begründet werde. Es besteht damit die Gefahr einer Abmahnung wegen des Wettbewerbsrechtsverst0ßes.
Fazit:
Sofern die Plattform Facebook zu Werbezwecken genutzt wird, sollte die jeweilige Facebook Seite ein Impressum nach der Maßgabe des § 5 TMG enthalten, welches insbesondere einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein sollte. Andernfalls, besteht die Gefahr durch Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt zu werden.