Abmahnung wegen illegaler Nutzung von Bildern

Jacob MetzlerAbmahnung, EU-Richtlinie, Recht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht

Wer Bilder im Internet ohne urheberrechtliche Zustimmung verwendet, kann teuer abgemahnt werden.

Der Berliner Rechtsanwalt Robert Fechner versendet derzeit Abmahnungen in Auftrag eines selbstständigen Fotografen wegen angeblicher Verletzungen des geistigen Eigentums. Abgemahnt wird ein mittelständisches Unternehmen aus London, das auf seiner Internetseite Bilder des Mandanten ohne seine Zustimmung veröffentlicht hat. Bei der Veröffentlichung fehlte darüber hinaus die Anhabe des Urhebers und der Quelle.

Fotografien jeder Art sind als Lichtbilder gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG i.V.m. §72 UrhG geschützt. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach §16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich gemacht, so stellt dies einen Rechtsverstoß dar.

Der Beklagte wird zur Unterlassung und zur Zahlung des Aufwendungs- und Schadenersatzes aufgefordert. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach der Nutzungsdauer einer fiktiven Lizenzgebühr (s.g. Lizenzanalogie). Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes
Ob das Lichtbild die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat, ist für den Fall unbeachtlich. Gem. §72 UrhG genießen Fotografien Leistungsschutz unabhängig von einer Schöpfungshöhe.

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