Derzeit versendet der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Abmahnungen wegen angeblichen Wettbewerbsverstoßes auf der Verkaufsplattform eBay. Der Interessenverband erklärt, er wahre die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und strebe die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen an. Ihm gehören angeblich bis zu 1350 Mitglieder an. Angesichts dieser Mitgliederzahlen sei der IDO Interessenverband gemäß § 8 Abs. 1 UWG befugt, Abmahnungen zu versenden.
Im uns vorliegenden Fall wird die Verwendung von veralteten Widerrufsbelehrungen, die fehlende Angabe zu Auslandsversandkosten, die fehlende Erteilung von Pflichtinformationen zu Fernabsatzverträgen sowie die fehlende Verwendung der sog. doppelten 40-Euro-Klausel abgemahnt. Aufgrund dieser Wettbewerbsverstöße fordert der IDO Interessenverband den Abgemahnten auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und für einen Teil der Abmahnkosten aufzukommen. Zudem wurde dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigelegt.
Sollten Sie in gleicher Sache vom IDO abgemahnt worden sein oder abgemahnt werden, raten wir dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Sie enthält für den Abgemahnten ungünstige Formulierungen, die vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden können.
Auch sollte der verlangte Geldbetrag nicht ohne eine anwaltliche Überprüfung gezahlt werden. Häufig können die Forderungen ganz oder teilweise abgewendet werden.
Zudem ist es fraglich, ob eine Abmahnbefugnis gemäß § 8 Abs. 1 UWG für den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. tatsächlich besteht.