Als Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen Sie für Ihr Foto, Manuskript, Konzept, Plan, Lied etc. den Schutz durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Anders als beim Markenrecht, Designrecht und anderen gewerblichen Schutzrechten ist eine Eintragung oder Anmeldung nicht erforderlich.
Der Schutz von Urheberrechten entsteht mit der Schöpfung. Der Urheber muss dazu kein Profi sein, jeder Foto-Schnappschuss eines Laien ist automatisch urheberrechtlich geschützt. Jedoch müssen Sie im Fall des geistigen Diebstahls Ihres Werkes beweisen können, dass Sie der Urheber sind und nicht der Plagiator. Im Gerichtsprozess kann der Nachweis dadurch geführt werden, dass der Urheber beweist, dass er das Werk bereits zu einem früheren Zeitpunkt besaß als der Plagiator. Dies ist der sogenannte Prioritätsnachweis.
Nachweis der Urheberschaft
Ein per Einschreiben an sich selbst versandter Brief ist kaum zum Beweis der Priorität geeignet. Wer sich gegen geistigen Diebstahl oder Plagiate absichern will, kann vielmehr mittels der Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar seine Urheberschaft nachweisen, weil Rechtsanwälte und Notare als Organe der Rechtspflege besonderes Vertrauen vor Gericht genießen.
Unsere Leistungen
- Wir bieten Ihnen die Hinterlegung Ihres Werkes, um im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung den sog. Prioritätsnachweis führen zu können. Für pseudonyme Werke bieten wir die Eintragung in die Urheberrolle beim DPMA an.
- Wir schließen mit Ihnen einen Verwahrungsvertrag über fünf Jahre. Wir verwahren Ihre Werke sicher in unseren Kanzleiräumen und erstellen zusätzlich ein Backup bei einem der größten Anbieter für Datenspeicher im Internet. Ihr Werk ist dadurch sicher verwahrt.
- Nach fünf Jahren können Sie die Hinterlegungsdauer verlängern. Sie erhalten eine anwaltlich beglaubigte Urkunde über das hinterlegte Werk inkl. Kurzbeschreibung und den Hinterlegungszeitpunkt.