Haftung für Filesharing-Aktivitäten des Ehegatten

Jacob MetzlerRecht

Hinsichtlich der Frage, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von dem Ehegatten und damit einem Dritten begangen werden, vertrat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 16.05.2012, Az: 6 U 239/11 die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst.

Diese würde nur dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt oder wenn eine Aufsichtspflicht besteht. Solche Prüf- und Kontrollpflichten werden beispielsweise angenommen, wenn Eltern einen Anschluss durch ihre minderjährigen Kinder nutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen.

Eine derartige Überwachungspflicht bestehe jedoch nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern. Bei diesen sieht das OLG Köln keine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht. Vielmehr sei relevant,  ob der Ehegatte als Anschlussinhaber wusste oder annehmen musste, dass der andere Ehepartner über den Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen wird. Wenn dies nicht nachgewiesen ist, scheidet eine Haftung für Ehegatten aus.

Das Urteil ist dabei maßgeblich getragen vom Gedanken der Erhaltung des Ehefriedens im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt.