Lichtbildwerke

Lichtbildwerke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Fotografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Urheber durch den gezielten Einsatz von Gestaltungsmitteln das Bildresultat beeinflusst und prägt, wie beispielsweise durch die Auswahl eines bestimmten Ausschnitts, die Entscheidung über die Brennweite des Aufnahmeobjektivs, die Entscheidung über die Schärfentiefe durch Wahl einer Blende, die Wahl des Aufnahmeformates, das die Bildauflösung bestimmt, sowie durch die Auswahl bestimmter Aufnahmematerialien. Ein Lichtbildwerk kann durch sämtliche Verfahren der Bildaufzeichnung erzeugt werden, insbesondere die chemische Fotografie, bei der strahlungsempfindliche Schichten durch Strahlung so verändert werden, dass eine Abbildung entsteht. Keine Lichtbildwerke sind sämtliche Reproduktionen eines Lichtbildwerkes, wie eine Fotokopie.

Einfache Lichtbilder sind Fotografien, die noch keine Schöpfungshöhe wie Lichtbildwerke erreichen, aber ein Mehr sind zur Reproduktionsfotografie. Lichtbilder sind nach § 72 UrhG geschützt. Darunter fallen fotografische Aufnahmen, die keinerlei besondere Fähigkeiten voraussetzen und mit weitgehend automatischen Kameras hergestellt werden, wie alltägliche „Knipsbilder“ oder Amateurfotos.

Copyright-Vermerk

Für den Urheberschutz sind keine Formalien erforderlich. Mit Erstellung eines Bildes entsteht der Urheberrechtsschutz. Dies gilt grundsätzlich auch für das Ausland. Die USA machte bis zum Jahr 1989 den Urheberrechtsschutz von der Eintragung im Register of Copyrights und dem Copyright-Vermerk (c) abhängig. Der Copyright-Vermerk stellt jedoch keinen Urhebervermerk dar. Denn er gibt statt des Urhebers den Rechteinhaber an. Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wird in den USA die Hinterlegung beim Copyright-Register nach wie vor vorausgesetzt.

Hinweise wie „alle Rechte vorbehalten“, „urheberrechtlich geschützt“ oder die Anbringung des Copyright-Zeichens (c) begründen keinen Urheberrechtsschutz. Ein unberechtigt gesetztes Copyright-Zeichen kann als unzulässige Schutzrechtsberühmung wegen Irreführung wettbewerbswidrig sein.

Urheberrechte eines Fotografen

Fotografen genießen für ihre Lichtbildwerke und Lichtbilder Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Diese Urheberrechte und Leistungsschutzrechte bestehen völlig unabhängig von den Rechten der Abgebildeten.

Bei unberechtigter Verwertung der Fotos hat der Fotograf u.a. Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Wird zudem der Anspruch des Fotografen auf Anerkennung seiner Urheberschaft missachtet, erhält er auf den Schadensersatz nach ständiger Rechtsprechung einen Aufschlag in Höhe von 100%.

Leistungen

  • Wir beraten und vertreten Fotoagenturen, Lichtbildner, Fotografen, Fotodesigner und Inhaber von Nutzungsrechten in allen Angelegenheiten des Urheberrechts.
  • Wir übernehmen die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Fotografen.
  • Wir prüfen Lizenzverträge und unterstützen Fotografen bei Vertragsverhandlungen.
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