Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neueren Entscheidung beschlossen, dass der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung nehmen muss, inwieweit ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsevrletzungen haftet, die von erwachsenen Familienmitgliedern über seinen Anschluss begangen werden. der Bundesgerichtshof muss sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, ob einen Anschlussinhaber grundsätzlich ohne jeglichen Anlass Belehrungen durchzuführen hat.
Hierzu haben die verschiedenen Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen:
das Landgericht Frankfurt a.M. geht davon aus, dass Anschlussinhaber nur bei einem konkreten Anlass Nutzer instruieren und überwach müssen und führt dazu aus:
Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. … Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen… Der Bekl. kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen…
Das Oberlandesgericht Köln hingegen lässt für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März 2011 – 6 W 42/11 -, ZUM-RD 2011, S. 309).
Nun hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob Millionen von Waldorf Frommer, Rasch, Fareds, Kornmeier & Partner und Co Abgemahnte wirklich für die von Mitbewohnern und Familienmitgliedern begangenen Urheberrechtsverletzungen haften müssen, wie es die derzeitige Rechtsprechung insbesondere in Hamburg, Köln und München sieht.
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