Neuer Hinweis des Amtsgerichts Hamburg zu den Abmahngebühren bei Filesharing

Jacob MetzlerRecht

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Hinweis vom 24.07.2013 – 31aC 109/13 – erklärt, in Filesharing-Fällen den Gegenstandswert auf 1.000,00 EUR reduziert.

Hierzu das Gericht:

Das Gericht weist die Klägerseite darauf hin, dass es den angenommenen Gegenstands­streitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält. Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verietzungshandlung hält das Gericht gemäß § 3 ZPO vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR für sachgerecht. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG bestimmt, dass man -soweit die Ab­mahnung berechtigt war – Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verietzungshandlung erfordern vorliegend keinen höhe­ren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat. Bei der Frage der Bemessung einer „angemessenen“ Gegenstandshöhe für die anwaltli­che Tätigkeit kann nach Dafürhalten des Gerichtes das am 28. Juni 2013 beschlossene Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden (BT-Drucksache 17/13057). Dieses Gesetz enthält keine Übergangsvorschriften und privi­legiert  Urheberrechtsverletzungen von  natürlichen Personen, die urheberrechtlich ge­schützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben.

Das Gericht teilt damit die nunmehr in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzebers in dem neuen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstands­wert deutlich geringer – nämlich mit EUR 1.000 – anzusetzen ist.

Das Amtsgericht Hamburg, das in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen einen höheren Gegenstandswert angenommen hatte, hält in Anbetracht der ausdrücklichen Regelung in§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. nicht mehr fest.

Das Gericht wendet die neuen Grundsätze zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren auch für Altfälle an.

Hierzu das Gericht:

Die Rechtsprechung beurteilte den jeweiligen Gegenstandswert in der Folge ein­zelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle  etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09 – 1.200 Euro Gegenstandswert, einerseits und LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, 28 O 202/10 – 400.000 Euro –andererseits; näher Dreier/Schulze/Dreier, 4. Aufl. 2013, § 97a UrhG Rn. 2). Eine Rechtslage, auf deren Fortbestand die Klägerin vertrauen durfte, konnte in Anbetracht dessen nicht entstehen.

Das Gericht wendet damit streng genommen das neue „Anti-Abzock-Gesetz“ nicht direkt an, sondern lässt es lediglich als Indiz in seine Bewertung mit einfließen. Der Hinweis ist ein deutliches Zeichen an Verbraucher, dass die geforderten Rechtsanwaltsgebühren oftmals überhöht sein dürften.